Ehrenschutz

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Die Justizia in Hamburg mit ihrer Waage sorgt auch dafür, dass der Ehrenschutz gewahrt bleibtDer Begriff bezeichnet den Schutz des sozialen Achtungsanspruchs eines Menschen, einer Gruppe von Menschen oder einer Einrichtung gegen ungerechtfertigte Angriffe.

Historisch lässt sich der staatliche Ehrenschutz bis in das Recht des Römischen Reiches im ersten Jahrtausend nach Christi Geburt verfolgen. Seit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland werden Inhalt und Grenzen des Ehrenschutzes durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geprägt. Bei öffentlichen Auseinandersetzungen um Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung, vor allem politischen Streitfragen, hat das Gericht der → Meinungsäußerungsfreiheit generell Vorrang eingeräumt und den Ehrenschutz damit stark zurückgedrängt.

Als Angriff auf die Ehre lassen sich alle Äußerungen verstehen, die geeignet sind, das Ansehen der betroffenen Person oder Institution zu beeinträchtigen. Ehrverletzend sind demzufolge insbesondere Aussagen, die ihr Eigenschaften oder Verhaltensweisen zuschreiben, die von der → Öffentlichkeit negativ bewertet werden.

Nach deutschem Recht können solche Aussagen nur dann als Ehrverletzung verfolgt werden, wenn sie sich erkennbar gegen eine bestimmte Person, eine bestimmte Gruppe von Personen, einen bestimmten Verein, ein bestimmtes Unternehmen oder eine bestimmte Behörde richten. Kritik an gesellschaftlichen Missständen oder individuellem Fehlverhalten nicht genannter Personen reicht nicht aus.

Im Rahmen der Berichterstattung über Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung ist die kritische Bewertung bestimmter Vorgänge oder Missstände und der für sie Verantwortlichen generell durch das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit geschützt, soweit sie die Grenze zur → Schmähkritik nicht überschreitet. Demgegenüber dürfen ehrverletzende Tatsachenbehauptungen im Allgemeinen nur verbreitet werden, wenn sich ihre Wahrheit nachweisen lässt (→ üble Nachrede). Als Tatsachenbehauptung gelten Aussagen, deren Wahrheit prinzipiell ermittelbar ist. Meinungsäußerungen sind demgegenüber durch wertende Elemente geprägt und einem Wahrheitsbeweis deshalb nicht zugänglich. Die Abgrenzung ist nicht immer einfach. Im Zweifel ist eine Äußerung in einer öffentlichen Auseinandersetzung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als Werturteil zu behandeln. Dadurch werden auch der Berichterstattung in politischen Auseinandersetzungen weite Freiheitsräume eröffnet.

Ehrverletzungen sind Straftaten, die in der Regel nur auf Antrag des Verletzten verfolgt werden. Außerdem kann der Verletzte von dem Medium verlangen, dass es die → Falschmeldung berichtigt und die unzulässige Äußerung künftig unterlässt. Haben der Autor bzw. die Redaktion die Ehrverletzung schuldhaft, d. h. vorsätzlich oder fahrlässig, begangen, kann der Verletzte außerdem verlangen, dass sie ihm ein Schmerzensgeld zahlen und den durch die Verbreitung entstandenen Schaden ersetzen.

Literatur:

Branahl, Udo: Der Schutz der persönlichen Ehre, in: Branahl, Udo: Medienrecht. Eine Einführung. 4. Auflage. Wiesbaden [Westdeutscher Verlag] 2002, S. 61-103

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Univ. Prof. Dr. iur., war von 1979 bis 2011 Professor für Medienrecht an der Universität Dortmund. Zu seinen Arbeitsschwerpunkten gehören das Medienrecht und die Gerichtsberichterstattung. Außerdem ist er in der Aus- und Weiterbildung von Journalisten (Redakteuren und Volontären) und von Öffentlichkeitsarbeitern sowie auf dem Gebiet der Rechtsdidaktik (Aus- und Fortbildung von Prüfern juristischer Examen) tätig.