Gegendarstellung

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Eine Gegendarstellung ist die Stellungnahme des Betroffenen zu einer unwahren Tatsachenbehauptung, die in einem periodischen Druckwerk (Zeitung, Zeitschrift), einer Rundfunksendung (Hörfunk, Fernsehen) oder einem journalistisch-redaktionell gestalteten Internet-Angebot verbreitet worden ist.

Das Recht, mit einer Gegendarstellung zu Wort zu kommen, entstand im 19. Jahrhundert zunächst in Frankreich (1822). Damit reagierte der Staat auf den Umstand, dass die → Pressefreiheit der Abschaffung der staatlichen Pressezensur in der französischen Revolution (1789) vielfach missbraucht worden war. In Deutschland wurde es – nach Vorläufern in einzelnen Ländern (Baden 1831) – mit dem Reichspressegesetz (1874) zunächst für die Printmedien eingeführt. Nach dem Zusammenbruch des ‘Dritten Reichs’ dehnten die westlichen Bundesländer dieses Recht auf die neu geschaffenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und mit der Zulassung von Privatfunk in den achtziger Jahren auch auf die privaten Rundfunksender aus. Seit 1997 gilt es auch für redaktionell gestaltete Angebote im Internet.

Die einschlägigen Presse-, Rundfunk- und Mediengesetze geben jedem, über den in einem der Medien eine unwahre Tatsachenbehauptung veröffentlicht worden ist, das Recht, von dessen Träger zu verlangen, in der nächstfolgenden Ausgabe bzw. Sendung eine von ihm formulierte Erklärung (Gegendarstellung) zu verbreiten. Das Recht steht nur dem unmittelbar Betroffenen selbst zu, nicht etwa auch Familienangehörigen oder Freunden.

Die Erklärung muss die Behauptung enthalten, bestimmte, in dem Medium verbreitete und in der Erklärung benannte Tatsachenbehauptungen seien unwahr. Daneben darf sie den tatsächlichen Sachverhalt kurz darstellen, insbesondere die Angaben des Mediums ergänzen, soweit diese durch das Verschweigen wesentlicher Momente einen falschen Eindruck erwecken.

Die Gegendarstellung kann auch gegen eine Behauptung gerichtet sein, die das Medium nicht aufgestellt, sondern nur weitergegeben hat. Eine Ausnahme gilt für Berichte über Gerichts- oder Parlamentsverhandlungen. Eine Gegendarstellung gegen sie kann nicht auf die Behauptung gestützt werden, die dort aufgestellten und in dem Bericht zutreffend wiedergegebenen Behauptungen seien unwahr.

Gegen wertende Stellungnahmen (Meinungsäußerungen) kann sich der Betroffene nicht mit einer Gegendarstellung wehren. Ebenso wenig darf er in seiner Gegendarstellung die verbreiteten Tatsachenbehauptungen selbst bewerten. Das macht die Formulierung einer einwandfreien Gegendarstellung gegen einen Beitrag, in dem Tatsachenbehauptungen und ihre Bewertung eng ineinander verflochten sind, besonders schwierig.

Das Medium darf die Verbreitung einer formal einwandfreien Gegendarstellung nur verweigern, wenn die Unwahrheit der Gegendarstellung offenkundig oder gerichtsbekannt ist, also ohne Beweisaufnahme feststeht. Ansonsten kann es den Anspruch nicht mit dem Angebot abwehren, die Wahrheit des eigenen Beitrags zu beweisen. Denn in dem gerichtlichen (Eil-)Verfahren zur Durchsetzung des Anspruchs findet keine Beweisaufnahme statt. So soll erreicht werden, dass das Publikum alsbald erfährt, dass der Betroffene die Wahrheit der in dem Medium verbreiteten Behauptung bestreitet. Zum Ausgleich dafür hat das Medium das Recht, im Anschluss an die Gegendarstellung darauf hinweisen, dass es zur Verbreitung der Gegendarstellung unabhängig von deren Wahrheitsgehalt verpflichtet ist. Es kann auch mitteilen, dass es bei seiner Darstellung bleibt (→ Redaktionsschwanz).

Im Übrigen kann der Betroffene verlangen, dass das Medium seine Gegendarstellung vollständig und ohne Änderungen veröffentlicht, und zwar so, dass sie möglichst dasselbe → Publikum erreicht wie der ursprüngliche Beitrag. Dazu gehört auch, dass das Medium die Gegendarstellung an gleichwertiger Stelle und in gleicher Aufmachung wie die Erstmitteilung verbreitet.

Literatur:

Seitz, Walter; German Schmidt; Alexander Schoener: Der Gegendarstellungsanspruch in Presse, Film, Funk und Fernsehen. 3. Auflage. München [C.H. Beck] 1998

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Univ. Prof. Dr. iur., war von 1979 bis 2011 Professor für Medienrecht an der Universität Dortmund. Zu seinen Arbeitsschwerpunkten gehören das Medienrecht und die Gerichtsberichterstattung. Außerdem ist er in der Aus- und Weiterbildung von Journalisten (Redakteuren und Volontären) und von Öffentlichkeitsarbeitern sowie auf dem Gebiet der Rechtsdidaktik (Aus- und Fortbildung von Prüfern juristischer Examen) tätig.