Recht am eigenen Bild

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Das Recht am eigenen Bild ist wesentlicher Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es gewährleistet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts „dem Einzelnen Einfluß- und Entscheidungsmöglichkeiten, soweit es um die Anfertigung und Verwendung von Fotografien oder Aufzeichnungen seiner Person durch andere geht“ (BVerfG 1999: Rn 72). Dies schließt den Schutz vor Veröffentlichung von Personenbildnissen durch Massenmedien ein.

Historischer Anlass für eine gesetzliche Regelung zum Recht am eigenen Bild war das wohl erste ,Paparazzo-Foto‘ der deutschen Geschichte. In der Nacht nach dem Tod des Reichskanzlers Otto von Bismarck (30. Juli 1898) drangen zwei Fotografen in dessen Sterbezimmer ein und machten Fotografien von der Leiche. Das Reichsgericht konnte die beiden nach damals geltendem Recht nur wegen Hausfriedensbruchs verurteilen. Diese Rechtslücke zum Schutz des ,postmortalen’ Persönlichkeitsrechts stopfte man in Preußen mit dem Recht am eigenen Bild im Rahmen des Kunsturhebergesetzes (KUG) von 1907.

Aktuell (Stand März 2018) finden sich die Rechtsgrundlagen für das Recht am eigenen Bild in den §§ 22ff. des KUG (BMJV 2001). Danach dürfen Bildnisse (so der juristische Terminus für Fotos von Menschen) nur nach vorheriger Einwilligung verbreitet oder „öffentlich zur Schau gestellt“ werden (Ausnahmen enthält § 23 KUG; siehe unten). Ist eine Person auf einer Fotografie erkennbar, wobei die Erkennbarkeit im weiteren sozialen Umfeld ausreicht, ist eine Einwilligung vor der Verbreitung obligatorisch. Die Einwilligung, deren Vorliegen stets der Fotograf beweisen muss, kann mündlich, schriftlich oder durch schlüssiges Verhalten erteilt werden, und sie gilt immer nur für den vereinbarten Veröffentlichungszweck. Die Einwilligung erfordert im Normalfall volle Geschäftsfähigkeit. Bei ,einsichtsfähigen‘ Minderjährigen, wobei die Rechtsprechung die erforderliche Einsichtsfähigkeit ab 14 Jahren annimmt, bedarf es neben der Zustimmung der Eltern auch einer Einwilligung des Minderjährigen selbst. Nach dem Tode eines Menschen darf innerhalb der nächsten zehn Jahre seine Fotografie nur mit Einwilligung der Angehörigen (überlebende Ehe- oder Lebenspartner, Kinder und, wenn weder Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, der Eltern) verbreitet werden.

Ohne Einwilligung können nach den Ausnahmeregelungen in § 23 Absatz 1 KUG

„1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Anlässen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt worden sind, sofern ihre Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient“,

verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Die in der Praxis wichtigste Ausnahme des § 23 Absatz 1 KUG gilt für die „Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte“. Als Zeitgeschichte gilt dabei alles, was im Leben der Gegenwart von der → Öffentlichkeit beachtet wird, bei ihr Aufmerksamkeit findet „und Gegenstand der Teilnahme und Wissbegier weiter Kreise“ ist. Dazu zählen, die oben genannten Voraussetzungen angenommen, auch Vorgänge im lokalen Bereich.

Nicht mehr von Bedeutung für die Ausnahmeregelung in § 23 Absatz 1 Ziffer 1 sind die „absoluten“ und „relativen“ Personen der Zeitgeschichte. Bei diesem Personenkreis bedurfte es (so denn nicht im Einzelfall „berechtigte Interessen“ nach 23 Absatz 2 entgegenstanden) nach von der Kommentierung und Rechtsprechung entwickelten Kriterien keiner Einwilligung vor der Verbreitung von Fotografien.

Eine Änderung der Rechtsprechung brachte das ,abgestufte Schutzkonzept‘, welches der Bundesgerichtshof 2008 nach der so genannten ,Caroline-Entscheidung‘ des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR 2004; BVerfG 2008) entwickelte: Danach muss, um die Veröffentlichung eines Bildnisses ohne vorhergehende Einwilligung zu rechtfertigen, für jeden einzelnen Fall eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Rechten und Grundrechten der abgebildeten Person aus Art. 1 I, 2 I des Grundgesetzes (GG) und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) einerseits und den Rechten der Medien aus Art. 5 I 2 GG und Art. 10 EMRK andererseits vorgenommen werden. Bei dieser Abwägung kann auch von Belang sein, dass mit dem veröffentlichten Bildnis ein Ereignis der Zeitgeschichte dokumentiert wird. Entscheidend ist (im weitesten Sinne) ein ,Kontext‘ zwischen Personenabbildung und zeitgeschichtlichem Anlass (Befriedigung öffentlicher Informationsinteressen).

Weil der Begriff der Zeitgeschichte in einem weiten Sinn zu verstehen ist, dürfen im Einzelfall auch unterhaltende Beiträge über das Privat- und Alltagsleben von Personen des öffentlichen Lebens oder Interesses (→ Prominenten) ohne Einwilligung verbreitet werden. Nicht ohne Einwilligung verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen nach § 23 Absatz 2 KUG Bildnisse, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten, oder falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen, verletzt wird. Der „Kernbereich der Privatsphäre“ (wie Urlaub, Freizeit) oder der Rückzug in einen den Augen der Öffentlichkeit entzogenen Bereich („Rückzugsposition“) zum Beispiel sind damit dem ,optischen‘ Zugriff der Medien entzogen.

Ebenfalls ohne vorherige Einwilligung dürfen Bildnisse gem. § 23 Absatz 1, Ziffern 2 und 3 veröffentlicht werden: Bei den so genannten Beiwerkfotografien (Ziffer 2) kommt es entscheidend darauf an, dass die Wiedergabe einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit im Vordergrund steht und nicht ein Bildnis („Nebenrolle“). Bei Bildern von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben (Ziffer 3), geht es um die Wiedergabe von Menschenansammlungen aller Art (wie bei einer Sportveranstaltung, Demonstration oder im Karneval), bei denen abgebildete Menschen einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Voraussetzung für eine einwilligungsfreie Publikation ist auch, dass ein Vorgang in seiner Gesamtheit dokumentiert wird. Ausschnitte von einer Ansammlung dürfen fotografiert und veröffentlicht werden, so sie ein Geschehen „repräsentativ“ wiedergeben.

Literatur:

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV): Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (Kunsturhebergesetz), § 22ff., 2001. https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__22.html

Bundesverfassungsgericht (BVerfG): Leitsätze zum Urteil des Ersten Senats vom 15. Dezember 1999 – 1 BvR 653/96. https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/12/rs19991215_1bvr065396.html

Bundesverfassungsgericht (BVerfG): Leitsatz zum Beschluss des Ersten Senats vom 26. Februar 2008 – 1 BvR 1602/07. http://www.bverfg.de/e/rs20080226_1bvr160207.html

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR): Caroline von Hannover. Urteil vom 24.06.2004, Aktz.: 59320/00

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*1957, ist Rechtsanwalt und Journalist. Er berät Medienunternehmen in Fragen des Presse- und Medienrechts sowie des Urheberrechts und ist u.a. Referent der Landesanstalt für Kommunikation in Baden-Württemberg (Stuttgart), beim Verband der Zeitungsverleger Rheinland-Pfalz und Saarland e.V. und bei der VSZV Service GmbH (Verband Süddeutscher Zeitungsverleger e.V.). Hinzu kommen Inhouse-Seminare und Schulungen bei Medienunternehmen und medienorientierten Einrichtungen.