Schmähkritik

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Als Schmähkritik wird eine grobe Beschimpfung bezeichnet, die sich nicht mit einem kritikwürdigen Verhalten oder Zustand auseinandersetzt, sondern nur auf die Kränkung des Angegriffenen zielt.

Der Begriff wird seit den sechziger Jahren des letzten Jahrhunderts von deutschen Gerichten verwendet. Er dient dazu, (verbotene) Beschimpfungen von (zulässiger) Polemik abzugrenzen.

Anders als Tatsachenbehauptungen (→ üble Nachrede) sind Meinungsäußerungen in politischen Auseinandersetzungen nach deutschem Recht generell durch das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit geschützt. Das gilt grundsätzlich auch für Werturteile, die den Betroffenen verletzen, weil sie ungerecht, emotional, rational nicht hinreichend begründet, polemisch überspitzt sind oder bissigen Spott enthalten.

Denn zu den wesentlichen Merkmalen einer freiheitlichen Demokratie gehört nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts die Freiheit öffentlicher Auseinandersetzungen. In sie sollen die Gerichte möglichst nicht eingreifen. Wer sich durch ein Negativurteil im öffentlichen Meinungskampf ungerecht behandelt fühlt, wird auf die Möglichkeit verwiesen, auf den Vorwurf öffentlich zu antworten. Dazu findet er nach Ansicht der Gerichte in einer pluralistischen Gesellschaft mit vielfältigen Medien ausreichend Gelegenheit.

Gerechtfertigt sind solche Werturteile allerdings nur, soweit sie sich auf Verhaltensweisen, Vorgänge oder Zustände beziehen, die nach Meinung des Kritikers zu beanstanden sind. Äußerungen, die keinen solchen Sachbezug haben, sondern sich darin erschöpfen, eine Person oder eine Einrichtung zu beschimpfen, sind deshalb im Allgemeinen unzulässig. Sie werden als Formalbeleidigung oder Schmähkritik bezeichnet und als Ehrverletzung verfolgt (siehe → Ehrenschutz). Setzt sich jedoch ein durch eine rechtswidrige Veröffentlichung Betroffener dagegen öffentlich mit einem Schimpfwort (etwa ‘Schweinejournalismus’) zur Wehr, kann diese Schmähkritik durch das so genannte ‘Recht auf Gegenschlag’ gerechtfertigt sein.

Die öffentliche Wiedergabe einer fremden Schmähkritik ist nicht strafbar. Sie kann jedoch als Verletzung des Persönlichkeitsrechts zivilrechtliche Abwehransprüche des Geschmähten auslösen. Solche Ansprüche scheiden allerdings aus, wenn die Wiedergabe im Rahmen der Berichterstattung zur öffentlichen Meinungs- und Willensbildung beiträgt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Äußerung einer Person des öffentlichen Lebens zutreffend zitiert wird.

Literatur:

Wenzel, Karl Egbert; Emanuel H. Burkhardt; Waldemar Gamer; Joachim von Strobl-Albeg: Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung. Handbuch des Äußerungsrechts. 5. Auflage. Köln [Dr. Otto Schmidt] 2003

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Udo Branahl
Univ. Prof. Dr. iur., war von 1979 bis 2011 Professor für Medienrecht an der Universität Dortmund. Zu seinen Arbeitsschwerpunkten gehören das Medienrecht und die Gerichtsberichterstattung. Außerdem ist er in der Aus- und Weiterbildung von Journalisten (Redakteuren und Volontären) und von Öffentlichkeitsarbeitern sowie auf dem Gebiet der Rechtsdidaktik (Aus- und Fortbildung von Prüfern juristischer Examen) tätig.