Üble Nachrede

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‘Üble Nachrede’ ist ein juristisch relevanter Begriff. Er bezeichnet die Aufstellung oder Verbreitung einer Tatsachenbehauptung, die geeignet ist, das Ansehen eines anderen zu beeinträchtigen, deren Wahrheit der Aufsteller oder Verbreiter aber nicht nachweisen kann.

Die Handhabung dieses Straftatbestandes bestimmt Inhalt und Ausmaß der Freiheit, die den Medien in einem Land gewährt wird, entscheidend mit. Die Aufdeckung von Missständen, Kritik an Fehlverhalten von Personen des öffentlichen Lebens, Unternehmen und Behörden ist immer mit Tatsachenbehauptungen verbunden, die das Ansehen der Betroffenen mindern können.

Die Wahrheit entsprechender Vorwürfe zu beweisen, ist häufig schwierig. Journalisten sind weitgehend auf freiwillige Informanten angewiesen. Anders als staatliche Behörden können sie deren Aussagen nicht erzwingen. Könnten Journalisten für die Verbreitung ehrverletzender Behauptungen immer dann bestraft werden, wenn sie deren Wahrheit nicht beweisen können, wäre eine sachgerechte kritische Berichterstattung stark erschwert, wenn nicht unmöglich. Spätestens seit der Gründung der Weimarer Republik kämpften Medien und Journalisten deshalb um eine Sonderregelung: Sie verlangten von der Rechtsprechung, die Berechtigung ihrer öffentlichen Kritik anzuerkennen, soweit sie berechtigten Interessen der Allgemeinheit dient. Mit dieser Forderung setzten sie sich nach der Gründung der Bundesrepublik Deutschland durch.

Nach deutschem Recht genießen Journalisten deshalb heute ein Privileg: Berichten sie über eine Angelegenheit, bei der die Allgemeinheit ein berechtigtes Interesse hat, darüber informiert zu werden, haften sie für die Verbreitung einer unrichtigen Behauptung in vollem Umfang nur, wenn sie ihre Pflicht zur sorgfältigen → Recherche verletzt haben. Diese Pflicht erfüllen sie dadurch, dass sie vor der Verbreitung einer Information alle ihnen zur Verfügung stehenden Quellen nutzen. So müssen sie in der Regel auch dem Betroffenen vor der Veröffentlichung Gelegenheit geben, zu der Angelegenheit Stellung zu nehmen. Außerdem müssen sie den auf diese Weise gewonnenen Informationsstand (einschließlich der Stellungnahme des Betroffenen) in ihrem Bericht zutreffend und sachgerecht wiedergeben.

Halten sie sich an diese Regeln, scheidet eine Bestrafung wegen übler Nachrede ebenso aus wie eine Verurteilung zu Schadensersatz oder Schmerzensgeld. Eine Richtigstellung kann der Betroffene in solchen Fällen nur verlangen, wenn er nachweist, dass die verbreitete Behauptung tatsächlich nicht stimmt, der Autor also trotz sorgfältiger Recherche einer Fehlinformation aufgesessen ist.

Zur Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen sowie zur Haftung für Ehrverletzungen siehe → Ehrenschutz.

Literatur:

Branahl, Udo: Üble Nachrede und Verleumdung. In: Branahl, Udo: Medienrecht. Eine Einführung. 4. Auflage. Wiesbaden [Westdeutscher Verlag] 2002, S. 64-88

Rumphorst, Reinhild: Journalisten und Richter. Der Kampf um die Pressefreiheit zwischen 1920 und 1970. Konstanz [UVK] 2001

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Univ. Prof. Dr. iur., war von 1979 bis 2011 Professor für Medienrecht an der Universität Dortmund. Zu seinen Arbeitsschwerpunkten gehören das Medienrecht und die Gerichtsberichterstattung. Außerdem ist er in der Aus- und Weiterbildung von Journalisten (Redakteuren und Volontären) und von Öffentlichkeitsarbeitern sowie auf dem Gebiet der Rechtsdidaktik (Aus- und Fortbildung von Prüfern juristischer Examen) tätig.