Zeugnisverweigerungsrecht

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Das publizistische Zeugnisverweigerungsrecht gibt den Mitarbeitern von Massenmedien das Recht, als Zeuge die Auskunft darüber zu verweigern, welche Informationen sie im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit erhalten haben und wer ihr Informant gewesen ist. Dieses Recht ist eine wichtige Voraussetzung dafür, dass Journalisten die Informationen beschaffen können, die die Medien benötigen, um ihre öffentliche Aufgabe zu erfüllen. Denn diese Informationen sind vielfach nur von Insidern zu beschaffen, die sich Sanktionen aussetzen, wenn z. B. ihre Chefs erfahren, dass sie Interna preisgegeben haben.

Historisch entwickelte sich der Schutz von Informanten zunächst als standesrechtliche Norm (Pflicht zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses). Die staatliche Anerkennung dieser Norm als Zeugnisverweigerungsrecht erfolgte erst allmählich und schrittweise (Rumphorst 2001: 54ff.). Im Strafprozess begann sie mit einer ersten zaghaften Regelung im Dezember 1926; seine jetzige Fassung erhielt das strafprozessuale Zeugnisverweigerungsrecht erst 2002. Die Kompetenz zur Regelung des Zeugnisverweigerungsrechts hat das Bundesverfassungsgericht dem Bund zugewiesen. Bei seiner Ausgestaltung ist die Funktionsfähigkeit der Medien zu wahren (Art. 5 GG). Soweit ersichtlich, hat die Europäische Union bislang keine Entscheidungskompetenz in dieser Sache geltend gemacht.

In Deutschland steht das publizistische Zeugnisverweigerungsrecht in Strafverfahren, Ordnungswidrigkeits- oder Disziplinarverfahren und vor parlamentarischen Untersuchungsausschüssen allen Mitarbeitern von Printmedien, Rundfunksendern, Herstellern von Filmberichten sowie Informations- und Kommunikationsdiensten zu, die z. B. im Internet redaktionell aufbereitete Beiträge zur Unterrichtung oder Meinungsbildung der Allgemeinheit verbreiten.

Es erstreckt sich auf

  • die Person des Informanten, der Beiträge, Unterlagen, Mitteilungen oder Materialien für den redaktionellen Teil geliefert hat,
  • den Inhalt solcher Informationen und
  • den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand berufsbezogener Wahrnehmungen.

Der Schutz des selbst recherchierten Materials und der eigenen Wahrnehmungen entfällt allerdings, wenn die Aussage zur Aufklärung eines Verbrechens, bestimmter politischer oder sexueller Vergehen oder einer Geldwäsche erforderlich ist (vgl. Branahl 2013: 50f.). In diesen Fällen beschränkt sich der Schutz auf Informationen, die zur Ermittlung des Informanten dienen, und den Inhalt dessen, was das Medium von dem Informanten erfahren hat.

Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht reicht, dürfen die Strafverfolgungsbehörden sich die gewünschten Informationen auch nicht dadurch beschaffen, dass sie Wohn- oder Geschäftsräume des Mitarbeiters, des Verlages, der Druckerei oder des Senders durchsuchen, um die entsprechenden Beweismittel zu beschlagnahmen. Ausnahme: Der Mitarbeiter steht in Verdacht,

  • als (Mit-)Täter, durch Anstiftung oder Beihilfe an der Straftat beteiligt zu sein oder
  • dem Täter geholfen zu haben, die ‘Beute’ zu sichern (Begünstigung) oder sich der Strafverfolgung zu entziehen (Strafvereitelung) oder
  • beim Absatz rechtswidrig erworbener Sachen mitgewirkt zu haben (Hehlerei).

Zulässig ist auch die Suche nach und die Beschlagnahme von Gegenständen, die

  • Produkt einer Straftat sind, wie z. B. Falschgeld, Raubkopien oder gefälschte Markenartikel,
  • zur Begehung einer Straftat dienen sollen oder gedient haben (Tatwerkzeuge) oder
  • aus einer Straftat herrühren (Beute).

Enger als im Strafrecht ist das publizistische Zeugnisverweigerungsrecht im Zivilprozess, Arbeits-, Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsverfahren ausgestaltet. Hier steht es nur den Mitarbeitern von periodischen (!) Druckwerken und Rundfunksendern zu und erfasst nicht selbst recherchiertes Material und eigene Wahrnehmungen.

Aufgeweicht worden ist der Informantenschutz im letzten Jahrzehnt durch die zunehmende Überwachung der Telekommunikation. Der Zugriff auf gespeicherte Verbindungsdaten kann ebenso wie das Aufzeichnen und Abhören von Telefongesprächen und anderen Formen der Telekommunikation (Internet, Fax) eingesetzt werden, um Informanten aufzuspüren. Die daraus resultierenden Beeinträchtigungen des Redaktionsgeheimnisses hat das Bundesverfassungsgericht akzeptiert, soweit die Maßnahmen zur Verfolgung schwerer Straftaten erforderlich sind und Journalisten keinem höheren Überwachungsrisiko ausgesetzt werden als andere Grundrechtsträger. Der ‘große Lauschangriff’ hingegen, der Einsatz von technischen Mitteln, wie Wanzen, Hochleistungsmikrofonen u. ä. zum unbemerkten Abhören von Gesprächen in Wohn- und Geschäftsräumen, ist unzulässig, soweit das publizistische Zeugnisverweigerungsrecht reicht.

Überwachungsmaßnahmen, Durchsuchungen und Beschlagnahmen bedürfen in der Regel der Anordnung durch einen Richter. Die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten dürfen sie nur anordnen, wenn die Entscheidung eines Richters nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Der Betroffene könnte die Rechtmäßigkeit einer solchen Maßnahme vor ihrer Durchführung im Eilverfahren – notfalls vom Bundesverfassungsgericht – überprüfen lassen, wenn er rechtzeitig von ihr erführe. Da das im Allgemeinen nicht der Fall ist, muss er sie zunächst dulden und kann ihre Rechtmäßigkeit erst im Nachhinein gerichtlich überprüfen lassen. Die daraus resultierende Gefahr von Missbräuchen ließe sich weiter vermindern, wenn rechtswidrig beschaffte Beweismittel generell einem Beweisverwertungsverbot unterworfen würden.

Literatur:

Branahl, Udo: Medienrecht. Eine Einführung. 7. Auflage. Wiesbaden [Springer VS] 2013

Rumphorst, Reinhild: Journalisten und Richter. Der Kampf um die Pressefreiheit zwischen 1920 und 1970. Konstanz [UVK] 2001

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Univ. Prof. Dr. iur., war von 1979 bis 2011 Professor für Medienrecht an der Universität Dortmund. Zu seinen Arbeitsschwerpunkten gehören das Medienrecht und die Gerichtsberichterstattung. Außerdem ist er in der Aus- und Weiterbildung von Journalisten (Redakteuren und Volontären) und von Öffentlichkeitsarbeitern sowie auf dem Gebiet der Rechtsdidaktik (Aus- und Fortbildung von Prüfern juristischer Examen) tätig.