Bei einer Recherche nutzen Journalisten Gesprächs- und Zitierregeln, in denen festgelegt wird, ob eine Quelle in einem Beitrag genannt werden kann. In Deutschland gibt es dafür als Konvention die Begriffe ,unter eins‘, ,unter zwei‘ und ,unter drei‘. Läuft ein Gespräch bzw. eine Aussage ,unter eins‘, können sowohl die Quelle als auch ihre Aussage in einem Beitrag in vollem Umfang zitiert werden. Bei der Vereinbarung ,unter zwei‘ kann zwar die Aussage (die Information) verwendet, die → Quelle aber nicht namentlich genannt werden. Sie wird allenfalls allgemein und vage eingeführt, wie bei der Angabe „aus Regierungskreisen verlautete“. Die Vereinbarung ,unter drei‘ bedeutet, dass der Gesprächsinhalt lediglich als Hintergrundinformation gedacht ist und nicht verwendet werden darf, also sowohl die Quelle als auch die Informationen nicht in Beiträgen auftauchen dürfen. Im Englischen ist dafür der Begriff ,off the record‘ geläufig. In der Praxis wird oft um die Anwendung und Auslegung und um die Grenzen dieser Regelungen gerungen.