Urheberrecht

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Das Urheberrecht als kulturelles Instrument zum Schutz von Autor:innen

Wortherkunft: Der Begriff Urheber geht auf das lateinische ‚auctor‘ zurück und kennzeichnet den Veranlasser oder die Ursprungsquelle einer Äußerung. Im romanischen und anglo-amerikanischen Sprachraum hat sich der Begriff erhalten (auteur, auctore, autor, author), im deutschen wird Autor:in als Synonym zu ‚Urheber:in‘ verwendet.

Definition:
Das Urheberrecht bezeichnet das ausschließliche Recht eines Menschen an den von ihm geschaffenen Geisteswerken aus den Bereichen Literatur und Kunst (Schack 2023). Werke müssen selbst geschaffen, Ergebnis kreativer Gestaltungsfreiheit sein und ein Mindestmaß an persönlicher Prägung aufweisen. Das Urheberrecht dient der Sicherung von Vergütungs- und ideellen Interessen. Letztere betreffen die Anerkennung der Urheberschaft, das Recht auf Namensnennung, ein Verbot von Änderungen oder gar Entstellungen sowie die Befugnis zur Entscheidung über das Ob und Wie einer Veröffentlichung des Werkes. Die Verwertungsrechte (Vervielfältigung, Verbreitung von Werkstücken, öffentliche Wiedergabe) werden regelmäßig dritten Personen (z. B. → Verleger, Sendeunternehmen, Presseunternehmen, Film- und Musikhersteller) eingeräumt. Die Kontrolle über geistiges Eigentum ist nach den Gesetzen des kontinentaleuropäischen Rechtskreises (nicht des anglo-amerikanischen) unübertragbar, sie verbleibt der natürlichen Schöpferperson. Für Journalist:innen ist das Urheberrecht an Texten, Fotos und audiovisuellen Aufnahmen relevant (Götz von Olenhusen 2015).

Zum Urheberrecht gehören Gesetze, die sich mit Entstehung, Umfang, Ausübung, Schranken, zeitlicher Dauer und Schutz der Rechte an geistigen Erzeugnissen befassen. Teil der Urheberrechtsgesetze sind in manchen Staaten (auch Deutschland) „dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte“, die auch rechteverwertenden Personen (Verleger, Rundfunk, Presse) Befugnisse einräumen, darunter (seit 2013) in Deutschland und (seit 2019) in der Europäischen Union ein Presseverlegerleistungsschutzrecht, an dessen Vergütungsaufkommen auch → Journalist:innen beteiligt werden sollen. Seit 1886 existiert mit der u. a. von einer Gruppe um Victor Hugo angestoßenen Berner Übereineinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst ein internationales Abkommen, das internationale Mindeststandards einführt und zur sog. „Inländerbehandlung“ ausländischer Urheber:innen verpflichtet (Hoeren 1993).

Geschichte:
Ein Bewusstsein dafür, dass es ein schützenswertes Band zwischen Schöpferperson und Werk gibt, gab es schon in der Antike (Seifert 2014). Davon zeugt der Begriff des Plagiats, der von dem römischen Dichter Martial verwendet wurde, um die Aneignung fremden Geistesguts durch Dritte zu bezeichnen (plagiarius = ‚Menschenräuber‘). Das zeigt, dass es in der Antike noch nicht darum ging, den schöpferischen Personen eigene (subjektive) Rechte zu gewähren, sondern eine moralische Kategorie zu eröffnen, die Texte der Schöpferseite zuordnet. Mit der Entwicklung der Drucktechnik durch Johannes Gutenberg 1440 wurde es möglich, Manuskripte auf preiswerte Weise nachzudrucken (Gieseke 1998). Diese Entwicklung führte zunächst dazu, die Druckbefugnisse durch fürstliche Privilegien einzelnen Autoren oder Verlegern zuzuweisen. Die damit mögliche Zensurdebatte (Privilegien nur für bestimmte Werke) führte zu einem Bedürfnis, durchsetzbare Rechte zu schaffen und dazu, die Position der Schöpfer stärker zu betonen und Rechte direkt bei ihnen anzusiedeln. Das erste Gesetz dieser Art war das englische ‚Statute of Anne‘ aus dem Jahr 1710, das als erstes Urheberrechtsgesetz der Neuzeit gilt: https://www.copyrighthistory.com/anne.html. Frankreich folgte 1791 und 1793 mit dem aus dem Gedanken bürgerlicher Eigentums- und Persönlichkeitsrechte inspirierten Gesetz zum Schutz geistigen Eigentums. Weitere Gesetze folgten, in Deutschland zunächst in den Teilstaaten des Deutschen Reichs (Preußen 1837), nach der Gründung des Deutschen Reichs 1871 auch für das gesamte Reichsterritorium (Bappert 1962; Gieseke 1998). Das geltende deutsche Urheberrechtsgesetz stammt aus dem Jahr 1965. Es wurde mehrfach angepasst. Ende der 1970er Jahre wurde das Urheberrecht Gegenstand der Gesetzgebung in der Europäischen Union (Dietz 1978). Insgesamt 14 Richtlinien (und drei Verordnungen) zu Einzelfragen, zuletzt die in der Öffentlichkeit sehr umstrittene Richtlinie aus dem Jahr 2019, knüpfen einen Flickenteppich von Regelungen, die insgesamt das Rechtsgebiet in den Mitgliedstaaten der EU immer stärker harmonisieren. Zahlreiche Rechtsfälle werden heute nicht mehr von nationalen Gerichten, sondern vom Gerichtshof der Europäischen Union vorentschieden.

Gegenwärtiger Zustand:
Bis zu den 1980er Jahren wurde das Urheberrecht als Grundlage einer wirtschaftlich ausschließlichen Verwertung von Werken stetig ausgebaut, zuletzt auch auf Softwareprogramme ausgedehnt. Mit Anbruch des Zeitalters der Digitalisierung in den 1980er Jahren, vor allem aber mit Aufkommen weltweit vernetzter auf digitaler Datenübertragung basierender Computernetzwerke (Internet) erhoben sich Befürchtungen, dass der Schutz zu umfassend geraten sei, insbesondere den erwünscht freien Zugang zu Informationen behindern würde. Auch von kreativer Seite wurde beklagt, dass die im Internet entstehende Remix- und Mash-Up-Kultur durch zu strenge Urheberrechtsregeln erstickt werden könne (Gehlen 2012). Die Kreativbranchen beklagten andererseits aber auch Kontrollverluste gegenüber einer zunehmend wahrgenommenen Piraterie geschützter Werke im Bereich von Musik, Literatur und Film. Presseverleger hingegen kritisierten, dass große Internetplattformen, insbesondere News-Snippet-Dienste (wie Google News) ihre frei im Netz verfügbaren → Inhalte verwenden und dadurch die bisherige Werbefinanzierung der Presse gefährden würden (Peifer 2010). Produzenten kreativen Inhalts erwarteten zunehmend, an den Vergütungen der Verleger und Verwerter angemessen zu partizipieren, weil sie in Verträgen vielfach zur Preisgabe aller Rechte gegen ein geringes Pauschalentgelt verleitet würden. Die in den 2000er Jahren liberale gesetzliche Regelung zugunsten von Internetdiensten geriet in den 2010er Jahren unter Druck. Eine Urheberrechtsrichtlinie aus dem Jahr 2019 reagierte auf den Interessenkonflikt, indem sie einerseits die Befugnisse der Urheber bestätigte und den Internetportalbetreibern Lösch- und Vergütungspflichten auferlegte, andererseits aber kreative Freiheiten im Bereich von Zitaten, Parodien, Satiren und Werkcollagen betonte sowie erstmals zwingende Regelungen zur Vergütung der Kreativen einführte (Richtlinie 2019). Neue Konflikte erzeugen – z. B. im Journalismus –Möglichkeiten des ‚machine learning‘ (→ künstliche Intelligenz), Inhalte automatisiert zu erstellen (Peifer 2018). Die Frage, wie der Zugriff auf geschützte Texte zwecks Erzeugung von Trainingsdaten kontrolliert und vergütet werden kann, ist noch nicht gelöst.

Forschungsstand:
Die Frage, ob sich das Urheberrecht als kulturelles Instrument zum Schutz von Autor:innen im Hinblick auf Vergütungs- und Kontrollinteressen bewährt hat, wird in der Urheberrechtswissenschaft kontrovers diskutiert (Peifer 2012). Eine drastische Verkürzung der Schutzdauer (aktuell bis zu 70 Jahre nach dem Tod der Schöpferperson, vgl. Beier 2001), eine Lockerung der Ausschließlichkeit durch neue Schranken und eine Erleichterung der Lizenzierung und Finanzierung der Werknutzung durch Wahrnehmung von Rechten über Verwertungsgesellschaften (im Journalismus durch die VG Wort) sind Gegenstand heftiger Auseinandersetzung. Die Hauptfrage, ob das Urheberrecht Kunst und Literatur durch Eigentumsrechte nützt oder ob es andere Finanzierungsmechanismen hierfür geben sollte (crowd funding, Spendenfinanzierung), ist durch die Gesetzgebung der Europäischen Union (Richtlinie 2019) zugunsten der Eigentumsordnung (vorläufig) entschieden worden. Die Durchsetzung dieser Eigentumsordnung wird allerdings immer aufwändiger und anspruchsvoller. Ebenso aufwändig ist die Durchsetzung von Vergütungsinteressen der Kreativen gegenüber der Urheberrechtswirtschaft (Peifer 2017).

Literatur:

Bappert, Walter: Wege zum Urheberrecht. Frankfurt/Main [Klostermann] 1962.

Beier, Nils: Die urheberrechtliche Schutzfrist. München [C. H. Beck] 2001.

Bosse, Heinrich: Autorschaft ist Werkherrschaft. Über die Entstehung des Urheberrechts aus dem Geist der Goethezeit. Paderborn/München/Wien/Zürich [Schöningh] 1981.

Dietz, Adolf: Das Urheberrecht in der Europäischen Gemeinschaft – Studie im Auftrag der Generaldirektion ‚Forschung, Wissenschaft und Bildung‘ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Baden-Baden [Nomos Verlagsgesellschaft] 1978.

Gehlen, Dirk von: Mashup. Lob der Kopie. Frankfurt/M [Suhrkamp] 2012.

Gieseke, Ludwig: Vom Privileg zum Urheberrecht: Die Entwicklung des Urheberrechts in Deutschland bis 1845. Baden-Baden [Nomos Verlagsgesellschaft] 1998.

Götz von Olenhusen, Irmtraud; Albrecht Götz von Olenhusen (Hrsg.): Von Goethe zu Google – Geistiges Eigentum in drei Jahrhunderten. Düsseldorf [dup university press] 2011.

Götz von Olenhusen, Albrecht: Der Journalist im Medien-, Arbeits- und Urheberrecht. 2. Auflage. München [MUR-Verlag] 2015.

Haedicke, Maximilian: Patente und Piraten, Geistiges Eigentum in der Krise. Köln [Carl Heymanns Verlag] 2011.

Hoeren, Thomas: Charles Dickens und das internationale Urheberrecht. In: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht – International. 1993, S. 195.

Peifer, Karl-Nikolaus: Digital und ohne Recht? – Zweck, Inhalt und Reichweite eines möglichen Leistungsschutzrechtes für Presseverleger. In: Kölner Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (KSzW) 2010, S. 263-271.

Peifer, Karl-Nikolaus: Wege und Irrwege – Ist das Urheberrecht noch zu retten? In: Festschrift für Gerhard Pfennig. München [C.H. Beck] 2012, S. 85-101.

Peifer, Karl-Nikolaus: Urhebervertragsrecht in der Reform – Mehr Geld für Kreative oder nur mehr Arbeit für alle? In: K&R 2017, 7/8, Beilage, S. 17-21.

Peifer, Karl-Nikolaus: Roboter als Schöpfer – Wird das Urheberrecht im Zeitalter der künstlichen Intelligenz noch gebraucht? In: von Lewinski/Wittmann: Urheberrecht! Festschrift für Michel Walter zum 80. Geburtstag. Wien [Verlag Medien und Recht] 2018, S. 222-232.

Richtlinie 2019: Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 130 v. 17.5.2019, S. 92-125.

Seifert, Fedor: Kleine Geschichte(n) des Urheberrechts. Entstehung und Grundgedanken des geistigen Eigentums. München [Verlag Medien und Recht] 2014.

Reuß, Robert M.: Naturrecht oder positivistisches Konzept: Die Entstehung des Urheberrechts im 18. Jahrhundert in England und den Vereinigten Staaten von Amerika. Baden-Baden [Nomos Verlagsgesellschaft] 2010.

Schack, Haimo: Urheber -und Urhebervertragsrecht. 10. Auflage. Tübingen [Mohr Siebeck] 2023.

Steiner, Harald: Das Autorenhonorar – seine Entwicklungsgeschichte vom 17. bis zum 19. Jahrhundert. Wiesbaden [Harrassowitz Verlag] 2009.

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Karl-Nikolaus Peifer
* 1962, Prof. Dr., lehrt und forscht seit 2004 an der Universität zu Köln und ist Direktor des Instituts für Medienrecht und Kommunikationsrecht sowie Richter am OLG Köln im Nebenamt. Seiner Forschungsschwerpunkte liegen im Recht des Geistigen Eigentums sowie im Medien- und Wettbewerbsrecht.