Auskunftsanspruch

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Auskunftsanspruch haben Journalisten bei einer Behörde wie der Bundesnetzagentur, Bonn-Gronau im Tulpenfeld
Bundesnetzagentur, Bonn. Foto: Eckhard Henkel, CC BY-SA 3.0 DE

Definition:
Der Begriff ‚Auskunftsanspruch‘ meint die Pflicht der Behörden, den Vertretern der → Massenmedien die Informationen zu geben, die diese benötigen, um ihre öffentliche Aufgabe zu erfüllen.
Als ‚Behörden‘ gelten alle Träger der Staatsgewalt, also nicht nur Regierung und Verwaltungsbehörden (Exekutive), sondern auch Parlamente (Legislative) und Gerichte (Judikative). ‚Vertreter der Massenmedien‘ sind alle für die Presse, den Rundfunk und die Online-Medien tätigen → Journalisten. Ihre öffentliche Aufgabe besteht darin, dem → Publikum die Informationen zu vermitteln, die jeden einzelnen Bürger erst in die Lage versetzen, sich auf rationale Weise eine eigene Meinung zu Angelegenheiten der Allgemeinheit (im Sinne der res publica = öffentliche Sache) zu bilden. Dazu gehört insbesondere die kritische Erörterung staatlicher Planungen und Entscheidungen, sowie des (Fehl-)Verhaltens von Trägern staatlicher Gewalt.

Geschichte:
Verfassungstheoretisch ist der Auskunftsanspruch der Medien gegen den Staat eng verknüpft mit dem Pluralismuskonzept, das den freien Wettbewerb konkurrierender (Interessen-) Gruppen um Wählerstimmen und um Einfluss auf die Entscheidungen von Parlament und Regierung als ein zentrales Merkmal einer freiheitlichen Demokratie bewertet. Dieses Konzept setzte sich nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs unter der Führung der westlichen Besatzungsmächte zunächst in Westdeutschland durch. Dementsprechend schufen die Bundesländer der (alten) Bundesrepublik Deutschland ab 1948 Pressegesetze, die alle erstmalig einen solchen Auskunftsanspruch enthielten. Da jedes Land seine eigene Regelung traf, entstand zunächst eine sehr unübersichtliche Rechtslage. Diese wurde Mitte der sechziger Jahre dadurch überwunden, dass die Länder ihre Pressegesetze an einen Modell-Entwurf anpassten, auf den sich ihre Innenminister zuvor verständigt hatten. Seit dieser Zeit gilt in den Ländern der alten Bundesrepublik ein weitgehend einheitliches → Presserecht. Es wurde nach der Wiedervereinigung Anfang der neunziger Jahre von den neuen Bundesländern weitgehend übernommen.

Gegenwärtiger Zustand:
Anfragen von Medienvertretern haben die Behörden grundsätzlich unverzüglich, wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Auskünfte dürfen aber nicht gegeben werden, soweit sie Informationen betreffen, die geheimhaltungsbedürftig sind oder persönliche Angelegenheiten Einzelner betreffen, an deren Bekanntgabe die Allgemeinheit kein berechtigtes Interesse hat. Verweigern darf die Behörde die Auskunft auch, wenn die Veröffentlichung die sachgerechte Durchführung einer behördlichen Maßnahme oder eines schwebenden (Gerichts-)Verfahrens gefährden würde. Ein Medienvertreter, dessen Anfrage ohne ausreichenden Grund nicht richtig beantwortet wird, kann seinen Anspruch gegen die Behörde vor Gericht durchsetzen. Dazu steht ihm auch ein Eilverfahren zur Verfügung. Die Öffentlichkeitsarbeit der Behörden ist in den letzten 25 Jahren in Deutschland deutlich verbessert worden. Damit ist auch die Bereitschaft der Behörden gestiegen, den Medien die geforderten Auskünfte ‚freiwillig‘ zu erteilen.

Literatur:

Branahl, Udo: Medienrecht. Eine Einführung. 7. Auflage. Wiesbaden [Springer VS] 2013.

Löffler, Martin: Presserecht. 6. Auflage. München [C.H. Beck] 2015.

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Udo Branahl
Univ. Prof. Dr. iur., war von 1979 bis 2011 Professor für Medienrecht an der Universität Dortmund. Zu seinen Arbeitsschwerpunkten gehören das Medienrecht und die Gerichtsberichterstattung. Außerdem ist er in der Aus- und Weiterbildung von Journalisten (Redakteuren und Volontären) und von Öffentlichkeitsarbeitern sowie auf dem Gebiet der Rechtsdidaktik (Aus- und Fortbildung von Prüfern juristischer Examen) tätig.