Rundfunk

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Rundfunk wird symbolisiert durch Radio, Fernsehen, Internet und ein Mikrofon
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Definition:
Der Begriff ‚Rundfunk‘, der 1919 von der Funkabteilung des Reichspostministeriums eingeführt wurde, beschreibt die physikalische Ausbreitung elektromagnetischer Wellen rund um einen Sender. Der englischsprachige Begriff ‚Broadcast‘ hingegen erfasst die Adressierung: Alle technisch erreichbaren → Rezipienten werden gleichzeitig angesprochen – im Unterschied zu ‚Narrowcasting‘, das sich nur an eine spezielle Gruppe von Rezipienten richtet. Im Englischen wird jede beliebige Funktechnik als ‚radio‘ bezeichnet; in Deutschland ist → Radio zum Synonym für den Hörfunk geworden. Seit in den 1930er Jahren auch der ‚Fernsehrundfunk‘ entwickelt wurde, hat sich eine Unschärfe im Sprachgebrauch ergeben: Der Begriff ‚Rundfunk‘ wird im alltäglichen Sprachgebrauch oft mit dem Hörfunk identifiziert, schließt jedoch in der rechtlichen und institutionellen Nomenklatur das Fernsehen und andere Medien ein.

Rundfunkprogramme werden über terrestrische Sender, über Satellit, Kabel und das Internet verbreitet. Im Grundgesetz-Artikel 5 wird „die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk (…) gewährleistet“, was allerdings nicht die Gründung und den Betrieb einer beliebigen Zahl von Rundfunksendern einschließt. Die Zahl der für Hörfunk und Fernsehen verfügbaren terrestrischen Sendefrequenzen ist begrenzt und international reguliert. Als die Verbreitung von → Hörfunk- und → Fernsehprogrammen über Satellit und Kabel möglich wurde, unternahmen die Gesetzgeber neue definitorische Anstrengungen, ohne allerdings ihren regulatorischen Anspruch aufzugeben. Die Begriffsbestimmung im Rundfunkstaatsvertrag (1991) lautet: „Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektrischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters. Der Begriff schließt Darbietungen ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind, sowie Fernsehtext.“

Das Internet und seine Nutzung durch Rundfunkveranstalter stellte wieder neue Anforderungen. Nach dem genannten Staatsvertrag hätten Internet-Dienste wie das World Wide Web pauschal als Rundfunk bezeichnet werden können. Die wichtige technische Differenz, dass Internet nicht ‚Broadcast‘ ist, sondern auf Punkt-zu-Punkt-Verbindungen zwischen Servern und interaktiven Endabnehmern beruht, wird in ihm verwischt. Deshalb bindet die nach einigen Zwischenschritten gefundene neue Definition des geltenden → Medienstaatsvertrags (2024) nun Rundfunk an Linearität, also den zeitgleichen Empfang des verbreiteten Programms: „Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans mittels Telekommunikation.“ Zusätzlich werden bei den öffentlich-rechtlichen Medien explizit Internet-Dienste beauftragt, die ‚Telemedien‘ genannt werden.

Trotz technisch und inhaltlich weit fortgeschrittener Konvergenz verlangen allerdings noch 2024 deutsche Presseunternehmen, der beitragsfinanzierte Rundfunk solle im Internet im Wesentlichen auf Audio- und Videoangebote beschränkt bleiben und nicht „presseähnlich“ (Staatsvertrag 2024) werden. Die erzwungene Unterscheidung von Internet-Angeboten nach ihrer Herkunft aus den alten → Massenmedien wird von den meisten medienrechtlichen und medienwissenschaftlichen Experten als anachronistisch und zunehmend substanzlos bewertet (z. B. Dobusch 2024).

Geschichte:
In Deutschland fanden erste Rundfunksendungen im Ersten Weltkrieg als „Mißbrauch von Heeresgerät“ (Kittler 1986: 149) statt, beispielsweise durch Weihnachtssendungen aus den Schützengräben. Einige Soldaten nahmen bei Kriegsende Funkgeräte mit und experimentierten in ihrer Heimat weiter mit Sendungen. Die Reichspost erwirkte 1919 jedoch ein Sende- und Betriebsmonopol und ließ den nicht-lizenzierten Betrieb von Funkanlagen unter Strafe stellen. Seit dieser Zeit wird die Entwicklung des deutschen Rundfunks als Staatsaufgabe betrieben und verfassungsrechtlich so verstanden. Inhaltlich sollte der Rundfunk dabei als „Kulturinstrument“ dienen (Hagen 2005: 71f.), was erklärt, weshalb die Rundfunkpolitik in der Hand der deutschen Länder lag und liegt.

Volksempfänger Radio
Volksempfänger Typ VE 301 W (1933) CC BY-SA 3.0

Die erfolgreiche Verbreitung des Hörfunks kann an der Zahl der angemeldeten ‚Rundfunkteilnehmer‘ abgelesen werden. Im Gründungsjahr 1923 waren es 467, 1934 4,2 Millionen und 1943 16 Millionen. Trotz der massiven Propaganda für den Kauf eines ‚Volksempfängers‘ gab es am Ende der NS-Herrschaft nur in etwa der Hälfte der deutschen Haushalte ein Radiogerät.

Der aus dem Reichspostministerium heraus wirkende Rundfunkgründer Hans Bredow wollte einen staatlich kontrollierten Unterhaltungsrundfunk, er hatte es nie auf eine mögliche demokratische Funktion des Rundfunks abgesehen. Bildungs-, Musik- und Unterhaltungssendungen bestimmten daher bis 1933 die Programme. Ein journalistisches Medium war der deutsche Rundfunk vor 1945 nicht. Es gab zwar → Nachrichten, aber die wurden bis zur NS-Machtergreifung verpflichtend von einer staatlichen Agentur übernommen. Mit der ‚Gleichschaltung‘ des Rundfunks übernahm das Propagandaministerium die Steuerung des Programms. Joseph Goebbels erkannte den massenmedialen Charakter des Rundfunks, sorgte mit allen Mitteln für seine Akzeptanz und ging äußerst subtil mit Propaganda um.

Nach Kriegsende übergab die sowjetische Besatzungsmacht im Osten Deutschlands den Betrieb des Rundfunks verdienten KPD-Funktionären, und ab 1952 wurde der DDR-Rundfunk vollständig vom Staatlichen Rundfunkkomitee kontrolliert. Parteilichkeit für die Linie der SED war Pflicht. Beim Aufbau des westdeutschen Rundfunks übte die britische Besatzungsmacht besonderen Einfluss aus, die das Modell der abgabenfinanzierten, aber relativ staatsunabhängigen BBC durchsetzte, und zudem eine zentrale Organisation ablehnte. Allerdings gab es in den deutschen Parteien und in der Staatsverwaltung starken Widerstand gegen das Konzept. Auch die demokratischen Politiker Westdeutschlands mussten sich erst mit dem Gedanken vertraut machen, dass der Rundfunk verfassungsrechtlich als unabhängige journalistische Instanz bestimmt war. Die Bundespost wollte über die Verwendung der Rundfunkgebühren selbst verfügen, und regierende Politiker wollten sich nicht aus der Rundfunkaufsicht verdrängen lassen.

Das Bundesverfassungsgericht verlangte 1961 von den Ländern schließlich Rundfunkgesetze, in denen eine pluralistische Gremienaufsicht und Programmgestaltung garantiert werden. Die Programmgrundsätze der Rundfunkveranstalter sollten „ein Mindestmaß von inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleisten“ (Bundesverfassungsgericht 1961: 206).

Zehn Jahre später war das Gericht ein weiteres Mal gefordert, die Rundfunkordnung zu präzisieren. Es beschrieb nun die eigentümliche Stellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zwischen Staat und Gesellschaft. Die Rundfunkanstalten „stehen in öffentlicher Verantwortung, nehmen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr und erfüllen eine integrierende Funktion für das Staatsganze“ (Bundesverfassungsgericht 1971: 314). Die öffentliche Verantwortung ergibt sich aus der gesetzlich festgelegten Finanzierung und dem in der ersten Rundfunkentscheidung benannten Aufgabe, der Rundfunk solle Medium und Faktor der öffentlichen Meinungsbildung sein. Von dieser Rahmensetzung sind die Verfassungsrichter bislang nicht abgerückt.

Inzwischen war das Fernsehen wiedergegründet worden, das von 1935 bis 1944 nur eine eher experimentelle Phase erlebt hatte. Ab 1952 fanden regelmäßige Fernsehsendungen statt, in der Bundesrepublik wurde das Programm von der zwei Jahre zuvor gegründeten Arbeitsgemeinschaft der Rundfunkanstalten Deutschlands (ARD) angeboten. Das ZDF, das von der CDU-Regierung Konrad Adenauers zunächst als Staatsfernsehen gedacht war (was wiederum ein Verfassungsgerichtsurteil verhinderte), sendete ab 1963, es folgten die Dritten Programme der einzelnen Landesrundfunkanstalten. Seit der Zulassung von privatem Rundfunk in den 1980er Jahren und der Gründung vieler neuer Radio- und Fernsehprogramme spricht man von einem ‚dualen‘ Rundfunksystem in Deutschland. Die sich zur gleichen Zeit schnell durchsetzende Satelliten- und Kabeltechnik ermöglichte die Vervielfachung von Sendern und linearen Programmangeboten.

Gegenwärtiger Zustand:
Das Internet nimmt seit Mitte der 1990er Jahre in mehrfacher Hinsicht Einfluss auf die Rundfunkentwicklung. Die Gestaltung von Websites und → Apps, die Organisation und die Verbreitung von linearen und archivierten Streams (→ Podcasts, Audio- und → Mediatheken) wurden gegen innere und äußere Widerstände als zusätzliche Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bestimmt. Die Umbenennung des Rundfunkstaatsvertrags in Medienstaatsvertrag ist ein Zeichen für die politische Einsicht in die Unabwendbarkeit der Transformation hin zu digitalen Kommunikations- und Verbreitungsplattformen. Institutionalisierte private und öffentlich-rechtliche Medien stehen nun nicht nur im Wettbewerb miteinander, sondern müssen sich der Tatsache stellen, dass die Mediennutzung sich auf Angebote in vielen neuen Kanälen erweitert hat. Eine klare Tendenz geht dahin, dass die non-lineare Nutzung von Angeboten per Abruf die lineare, zeitgleiche Nutzung überwiegt. Für die Anbieter spielt zudem eine wachsende Rolle, medienadäquate Angebote aufzubauen und zu offerieren. Beispielsweise bleiben interaktions- und dialogfreie Mediatheken, die für den Abruf ‚verpasster‘ Sendungen konzipiert sind, hinter dem Nutzungserlebnis zurück, das die lebendige Kommunikationskultur auf Youtube oder in → Social-Media-Kanälen bietet.

Diskussionen über Reformen der beitragsfinanzierten Medien finden in einer begrenzten Fachöffentlichkeit statt, eine Ausnahme bildet die Höhe des Rundfunkbeitrags. Die in der Rundfunkkommission der Länder verhandelten Reformansätze werden regelmäßig durch Kompromisszwänge im föderalen System aufgeweicht. In den Anstalten gilt weiterhin die Priorität der Planung und Produktion für die lineare Programmverbreitung. Ankündigungen wie jene des scheidenden SWR-Intendanten Boudgoust – „Wir werden in fünf bis zehn Jahren das lineare Programm primär als Schaufenster nur noch nutzen für das, was dann non-linear abgerufen wird“ (Martens 2019) scheitern bislang an den Pfadabhängigkeiten sowohl in den öffentlich-rechtlichen Anstalten als auch in den medienpolitischen Entscheidungsgremien.

Forschungsstand:
Laufende Forschung gibt es zu vielen Aspekten des Rundfunks (in der Aufzählung werden exemplarische Arbeiten genannt):
– Allgemeine Rundfunkgeschichte (Abramson 2002; Dammann 2005; Dörner 2023; Roether/Sarkowicz/Zimmermann 2022)
– Rundfunk- und Medienrecht (Vesting 2016; Deutscher Bundestag 2024)
– Rundfunkpolitik (Bausch 1980; Diller 1980; Dörner 2023; Kamps 2016; Lerg 1980)
– Rundfunktechnik (Fischer 2010)
– Rundfunk- und Medienökonomie (Krone/Pellegrini 2021; Posset 2022)
– Programmgeschichte (Leonhardt 1997; Marßolek/Saldern 1998)
– Hörfunk- und Fernsehtheorie (Adelmann et al. 2001; Engell 2012; Hagen 2005)
– Theorie des Medienwandels (Rotermund 2021)
– Medieninhalts- und Mediennutzungsanalysen (regelmäßig in Media Perspektiven)
Da der klassische Rundfunk mit seiner Besonderheit der linearen zeitgleichen Verbreitung im Prozess des Medienwandels immer mehr zu einem Teilaspekt der digitalen Medien wird, ist zu erwarten, dass der Begriff in Titeln von Forschungsarbeiten immer seltener zu finden sein wird.

Literatur:

Abramson, Albert: Die Geschichte des Fernsehens. München [Fink] 2002.

Adelmann, Ralf; Jan O. Hesse; Judith Keilbach; Markus Stauff; Matthias Thiele (Hrsg.): Grundlagentexte zur Fernsehwissenschaft. Theorie – Geschichte – Analyse. Konstanz [UVK] 2001.

Bausch, Hans: Rundfunkpolitik nach 1945. Zwei Teile. München [Deutscher Taschenbuch Verlag] 1980.

Bundesverfassungsgericht: Urteil des Zweiten Senats vom 28. Februar 1961,  BVerfGE 12, S. 205-264.

Bundesverfassungsgericht: Urteil des Zweiten Senats vom 27. Juli 1971, BVerfGE 31, S. 314-357.

Dammann, Claus: Stimme aus dem Äther – Fenster zur Welt. Die Anfänge von Radio und Fernsehen in Deutschland. Köln/Weimar/Wien [Böhlau] 2005.

Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste: Der öffentlich-rechtliche Rundfunk und seine Aufsicht: aktuelle Reformansätze. Berlin [Deutscher Bundestag] 2024.

Diller, Ansgar: Rundfunkpolitik im Dritten Reich. München [Deutscher Taschenbuch Verlag] 1980.

Dobusch, Leonhard: ‚Reformstaatsvertrag‘ mit Retro-Konzept der ‚Presseähnlichkeit‘. In: netzpolitik.org. https://netzpolitik.org/2024/neues-aus-dem-fernsehrat-108-reformstaatsvertrag-mit-retro-konzept-der-presseaehnlichkeit/

Dörner, Andreas: Fernsehen in Deutschland. Ein politisches Medium im Wandel. Bonn [Bundeszentrale für politische Bildung] 2023.

Engell, Lorenz: Fernsehtheorie zur Einführung. Hamburg [Junius] 2012.

Fischer, Walter: Digitale Fernseh- und Hörfunktechnik in Theorie und Praxis. Berlin/Heidelberg [Springer] 2010.

Hagen, Wolfgang: Das Radio. Zur Geschichte und Theorie des Hörfunks. Deutschland/USA. Paderborn/München [Fink] 2005.

Kamps, Klaus: Grundlagen der Medienpolitik. Bonn [Bundeszentrale für politische Bildung] 2016. https://www.bpb.de/themen/medien-journalismus/medienpolitik/171876/grundlagen-der-medienpolitik/#node-content-title-21

Kittler, Friedrich: Grammophon Film Typewriter. Berlin [Brinkmann & Bose] 1986.

Krone, Jan; Tassilo Pellegrini: Handbuch Medienökonomie. Wiesbaden [Springer VS] 2021.

Leonhardt, Joachim-Felix: Programmgeschichte des Hörfunks in der Weimarer Republik. Zwei Bände. München [Deutscher Taschenbuch Verlag] 1997.

Lerg, Winfried B.: Rundfunkpolitik in der Weimarer Republik. München [Deutscher Taschenbuch Verlag] 1980.

Marßolek, Inge; Adelheid von Saldern (Hrsg.): Zuhören und Gehörtwerden I/II. Radio im Nationalsozialismus/Radio in der DDR der fünfziger Jahre. Zwischen Lenkung und Ablenkung. Tübingen [edition diskord] 1998.

Martens, René: SWR vor Intendantenwahl. Wo liegen die Baustellen des Senders? In: Stuttgarter Zeitung, 17.05.2019. https://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.swr-vor-intendantenwahl-wo-liegen-die-baustellen-des-senders.62254621-9d46-4364-83c2-4e47ee4ad404.html

Posset, Markus: Medienökonomie. Alles, was Sie über Print, Fernsehen, Radio und Internet wissen müssen. Wiesbaden [Springer Gabler] 2022.

Roether, Diemut; Hans Sarkowicz; Clemens Zimmermann: 100 Jahre Radio in Deutschland. Bonn [Bundeszentrale für politische Bildung] 2022.

Rotermund, Hermann: Nach dem Rundfunk. Die Transformation eines Massenmediums zum Online-Medium. Köln [Herbert von Halem Verlag] 2021.

Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991. https://www.urheberrecht.org/law/normen/rstv/RStV-00b-1991/text/

Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland in Kraft seit 7. November 2020 in der Fassung des Vierten Medienänderungsstaatsvertrages in Kraft seit 1. Januar 2024. In: Hager, Florian (Hrsg.): Media Perspektiven. Dokumentation. Frankfurt am Main 2024.

Vesting, Thomas: Herausforderungen des deutschen Rundfunk- und Medienrechts. Bonn [Bundeszentrale für politische Bildung] 2016. https://www.bpb.de/themen/medien-journalismus/medienpolitik/171892/herausforderungen-des-deutschen-rundfunk-und-medienrechts/

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Hermann Rotermund
Prof. Dr., lehrte Medienwissenschaft an der Rheinischen Fachhochschule Köln und an der Leuphana-Universität Lüneburg. Er studierte in Frankfurt am Main Soziologie und Germanistik und war als wissenschaftlicher Mitarbeiter, freier Autor, Kurator und mit einer eigenen Verlagsagentur tätig. Von 1996 bis 2000 war er an der Gründung öffentlich-rechtlicher Onlinemedien beteiligt. Forschungsinteressen: Medienwandel, Geschichte des Formbegriffs. Website: weisses-rauschen.de