Presserat

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PresseratWortherkunft: Kompositum aus ‚Presse‘ – urspr. lat. (Wein)Kelter, seit Anfang des 16. Jh. auch Presse der Buchdrucker, dann Gesamtheit der Druckerzeugnisse, seit Mitte des 18. Jh. besonders Gesamtheit der Zeitungen und Zeitschriften – und ‚Rat‘, seit dem 8. Jh. urspr. Lehre, Überlegung, Vorschlag, Empfehlung, auch schon beratende Versammlung, später beratende und beschließende Körperschaft sowie deren Mitglieder.

Definition

„Der Deutsche Presserat ist die Freiwillige Selbstkontrolle der Print- und Onlinemedien in Deutschland. Er tritt für die Einhaltung ethischer Standards und Verantwortung im Journalismus ein sowie für die Wahrung des Ansehens der Presse. Als Selbstkontrolle verteidigt der Presserat die Pressefreiheit gegen Eingriffe von außen.“ (Presserat)

Geschichte

In der Bundesrepublik Deutschland kam ein Presserat erst zwölf Jahre nach dem Ende des NS-Regimes zustande. Die Gründung am 20. November 1956 war eine Reaktion von Zeitungsverlegern und → Journalisten auf die damals noch in obrigkeitlichen Traditionen befangene deutsche Medienpolitik. Auslösendes Moment war ein Entwurf der Adenauer-Regierung und ihres Innenministers Robert Lehr für ein Bundespressegesetz vom März 1952, der eine Aufsicht über die Zeitungen durch „Landespresseausschüsse” vorsah (vgl. Baum 2010). Beim Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) und dem Deutschen Journalisten-Verband (DJV) war man sich einig, dass die staatliche Kontrolle abzuwenden war, wenn man ihr durch Selbstregulierung zuvorkam. Von Beginn an galt im Presserat das Prinzip der Parität zwischen den Verlegern und Journalisten.

Mit dem Gründungsmotiv hängt zusammen, dass die Verteidigung der → Pressefreiheit gegen gesetzliche Eingriffe und faktische Einschränkungen am Anfang die wichtigste Aufgabe des Presserats war. So sollte er die Interessen der Presse gegenüber der Politik und in der → Öffentlichkeit vertreten, zumal bei Gesetzesvorhaben. Erst danach folgte die Aufgabe, Missstände im Zeitungswesen und Verfehlungen im Journalismus festzustellen und zu beheben, was ebenfalls dem Schutz vor staatlicher Aufsicht dienen sollte. Nach dem bald erfolgten Beitritt des Verbands Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) – heute Medienverband der freien Presse (MVFP) – und der Deutschen Journalisten-Union (dju) in der IG Druck und Papier – heute ver.di – war der Presserat in seinen Anfangsjahren denn auch hauptsächlich damit beschäftigt, die Mediengesetzgebung zu beeinflussen. So hat er sich erfolgreich gegen Pläne zum gesetzlichen Verbot herabwürdigender Berichte über das Privatleben ausländischer Staatsoberhäupter (‚Lex Soraya‘) gewandt und für eine Präzisierung des dehnbaren Straftatbestands des Landesverrats eingesetzt. Daneben hat er in dieser Zeit auch schon über Beschwerden entschieden, noch ohne schriftlich fixierte Grundlage.

Am 12. Dezember 1973 überreichte der Deutsche Presserat dem damaligen Bundespräsidenten Gustav Heinemann seine „Publizistischen Grundsätze“. Dieser → Pressekodex umfasst bis heute 16 „Ziffern“ mit präzisierenden und konkretisierenden „Richtlinien“. Dass er aus der vorangegangenen Spruchpraxis entwickelt wurde, brachte einerseits Praxisnähe mit sich. Andererseits hätte eine Entwicklung auf dem Boden berufsethischer Systematik das Ungleichgewicht zugunsten der allgemeinen Moral und auf Kosten der beruflichen Öffentlichkeitsaufgabe vermeiden können, das sich aus der Entstehungslogik des Presserats ergab (vgl. Pöttker 2013; 2025).

Journalistische → Selbstkontrolle liegt im Interesse der ganzen Gesellschaft. Das kommt in einem „Gesetz zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des vom Deutschen Presserat eingesetzten Beschwerdeausschusses“ von 1976 zum Ausdruck, das dem Presserat eine Finanzierung aus Steuermitteln von bis zu 49 Prozent seines Budgets garantiert (vgl. Dietrich 2002: 17), damals 80.000 DM. 2023 betrug der staatliche Zuschuss 223.000 Euro. 1977 wurden der frühere Senatspräsident am Bundesgerichtshof, Fritz Hauß, und 1980 Manfred Engelschall, Richter am OLG Hamburg, zu Vorsitzenden des Beschwerdeausschusses bestimmt (vgl. Bermes 1991: 198; Fomforek 2004: 18). Diese Beteiligung pressefremder Experten, die auf Unabhängigkeit der journalistischen Selbstkontrolle (vgl. Pöttker 2010a) zielte, wurde vom Presserat zunächst herausgestellt (vgl. Hill 1978: 22), danach aber bald wieder aufgegeben.

Anfang der 1980er Jahre gerieten Journalisten und Verleger in einen scharfen Konflikt, der durch Bücher des → InvestigativjournalistenGünter Wallraff über → berufsethische Verfehlungen bei Axel Springers BILD ausgelöst wurde (vgl. Wallraff 1977; 1979). Danach ruhte die Arbeit und wurde erst mit der Gründung eines Trägervereins Ende 1985 wieder aufgenommen. Eine Mehrheit der → Zeitungsverlage hatte sich zum Abdruck von Rügen verpflichtet und wirtschaftliche Fragen wie Tarifauseinandersetzungen waren fortan u. a. deshalb aus der Tätigkeit des Presserats ausgeschlossen, weil ihm keine Funktionäre der Trägerverbände (und auch keine Rundfunkjournalisten) mehr angehören sollten (Fomforek 2004: 18f.)

Im Zuge der → Digitalisierung hat der Presserat seine Zuständigkeit zunächst ausgeweitet auf Online-Versionen von gedruckten Zeitungen und Zeitschriften, dann bald auch auf reine Online-Medien, z. B. Blogs, wenn die seine Zuständigkeit anerkennen. Und er hat einen zusätzlichen Beschwerdeausschuss für den Redaktionsdatenschutz gegründet, der sich speziell mit der Abwägung zwischen „dem Interesse der Öffentlichkeit an personenbezogenen Daten und dem Schutz der von der Berichterstattung Betroffenen“ (Presserat. Redaktionsdatenschutz) befasst.

Der Presserat hat seinen Kodex sukzessive überarbeitet. Einerseits wurde das Übergewicht der allgemeinen Moral zugunsten der professionellen Öffentlichkeitsaufgabe verringert. In der Richtlinie 2.4, hieß es z. B. früher: „Ein → Interview ist journalistisch korrekt, wenn der Betroffene die endgültige Fassung autorisiert hat.“ (Trägerverein 1989: 144).

In der Fassung vom 19. März 2025 steht dort nun: „Ein Wortlautinterview ist auf jeden Fall journalistisch korrekt, wenn es das Gesagte richtig wiedergibt.“ (Pressekodex)

Andererseits wurde der Kodex an veränderte Bedingungen angepasst. Dafür wurden auch neue Richtlinien eingefügt. Z. B. wird der Umstand, dass Journalismus in der Mediengesellschaft zunehmend das Geschehen beeinflusst, aktuell u. a. von der Richtlinie 8.11 berücksichtigt: „Bei der Berichterstattung über Länder, in denen Opposition gegen die Regierung Gefahren für Leib und Leben bedeuten kann, ist zu bedenken: Durch die Nennung von Namen oder Fotoveröffentlichungen können Betroffene identifiziert und verfolgt werden. Auch kann die Veröffentlichung von Einzelheiten über Geflüchtete und ihre Flucht dazu führen, dass zurückgebliebene Verwandte und Freunde gefährdet oder noch bestehende Fluchtmöglichkeiten verbaut werden.“ (Pressekodex)

An manchen Änderungen des Pressekodex ist der Mangel an Systematik zu erkennen. Ein Beispiel ist die Ziffer 10. Ursprünglich lautete sie: „Veröffentlichungen in Wort und Bild, die das sittliche oder religiöse Empfinden einer Personengruppe nach Form und → Inhalt wesentlich verletzen können, sind mit der Verantwortung der Presse nicht zu vereinbaren.“ (Publizistische Grundsätze 1978: 70). Als sich 2006 Muslime über den Nachdruck von Mohammed-Karikaturen aus der Zeitung Jyllands Posten in der deutschen Presse beschwerten, lehnte der Presserat diese Beschwerden zwar als unbegründet ab, sah sich aber veranlasst, die Ziffer zu überarbeiten. Das war konsequent, weil die bis dahin geltende Fassung nur die allgemeine Moral berücksichtigt hatte, nicht die journalistische Öffentlichkeitsaufgabe. Eine andere Regelung, etwa Richtlinie 4.1 des Pressekodex entsprechende Lösung wäre gewesen, im Blick auf ein mögliches besonderes öffentliches Interesse eine Ausnahmeregelung zu treffen. Das hätte Muslime für die Pressefreiheit und deutsche Nicht-Muslime für Belange der Einwanderungsgesellschaft sensibilisieren können. Der Presserat hat sich indes für diese seitdem gültige Fassung entschieden: „Die Presse verzichtet darauf, religiöse, weltanschauliche oder sittliche Überzeugungen zu schmähen.“ (Pressekodex)
Das ist entlarvend, „verzichtet“ man doch nur auf etwas, das man gern täte; und es verlagert das Gewicht der Regel von der schützenswerten Menschenwürde von Rezipienten auf Motive von Journalistinnen und Journalisten (vgl. Pöttker 2007).

Gegenwart

Die organisatorischen Strukturen des Presserats, etwa die formale Parität von Verlegern und Journalisten in seinen Gremien, gelten nach wie vor. Organe sind der Trägerverein mit acht Mitgliedern, zwei aus jedem der vier Trägerverbände BDZV, DJV, dju und MVFP. Das Plenum aus 28 Mitgliedern, jeweils sieben aus jedem Verband, die dieses Ehrenamt zwei Jahre wahrnehmen und einen Sprecher wählen, tagt zweimal im Jahr, veröffentlicht Stellungnahmen, beschließt Änderungen des Pressekodex und bestimmt die jeweils acht Mitglieder der gegenwärtig vier Beschwerdeausschüsse; die wiederum kommen viermal im Jahr zu Beratungen zusammen. Organisatorisch wird das Ganze durch eine Geschäftsstelle zusammengehalten, deren Personal hauptamtlich angestellt ist, zunächst in Bonn, seit 2009 in Berlin.

Jede und jeder kann sich beim Deutschen Presserat über Fehlleistungen gedruckter oder digital verbreiteter journalistischer Medien beschweren. Auch der Presserat selbst räumt sich dieses Recht ein, wovon er aber bisher noch nie Gebrauch gemacht hat. Nach einer Vorprüfung von Zulässigkeit und hinreichender Relevanz der eingegangenen Beschwerden befassen sich die Ausschüsse in nicht-öffentlichen Sitzungen (vgl. Beschwerdeordnung: Ziffer 10) mit den qualifizierten Fällen. Dabei stehen fünf Entscheidungsstufen zur Verfügung:

  • Nicht begründet
  • Begründet ohne Maßnahme
  • Hinweis
  • Missbilligung
  • Rüge.

Rügen sind die schärfsten der als „Sanktionen“ bezeichneten Entscheidungen und verpflichten zur Veröffentlichung, ohne dass vorgeschrieben wird, wann, wo und wie das zu geschehen hat (zur Kritik daran vgl. Fliegenschmidt 2004). Ausnahmen sind Rügen, bei denen die Veröffentlichung im Hinblick auf eine zu vermeidende Wiederholung des gerügten Vergehens ausdrücklich nicht erfolgen soll.

Die Zahl der Beschwerden und damit auch der Entscheidungen ist kontinuierlich gestiegen:

Jahr B-Anzahl behandelt unbegründet Rügen (n-ö) publiziert
1988 246 66 41 8 (2) 5
2005 746 290 111 29 (4) 18
2025 2.636 614 202 102 (3) 82

Von den etwa 1.200 Rügen, die der Deutsche Presserat seit seiner Wiederbelebung 1986 aussprach, entfielen rund 30 Prozent auf BILD und die Online-Version der Axel-Springer-Zeitung BILD.de; aber auch Regionalzeitungen hatten vor allem wegen ihrer hohen Zahl besonders vor dem digitalen Umbruch einen erheblichen Anteil daran.

Inhaltlich liegt das Hauptgewicht der Beschwerden auf fehlerhafter Berichterstattung (Ziffer 2, Sorgfaltspflicht) mit über 40 Prozent und Verletzungen von Persönlichkeitsrechten (Ziffer 8); danach folgen mangelnde Trennung von Werbung und redaktionellem Anteil (Ziffer 7), Verletzung der Menschenwürde (Ziffer 1) und sensationelle Berichterstattung (Ziffer 11).

Die Wirksamkeit der journalistischen Selbstkontrolle durch den Presserat wird oft bezweifelt, wobei vor allem auf die Unverbindlichkeit seiner Spruchpraxis hingewiesen wird. Auch die Widersprüchlichkeit zwischen dominanter allgemeiner Moral im Text des Pressekodex und der faktischen Schlagseite der Beschwerdeentscheidungen zugunsten publizistischer und ökonomischer Unbeschränktheit trägt zum Image der Belanglosigkeit des Presserats bei. Angesichts der Wirkungsschwäche seiner Reaktionen auf Regelbrüche hat sich das abschätzige Wort vom ‚zahnlosen Tiger‘ verbreitet. Die Metapher ist nicht unzutreffend, aber irreführend, weil sie die Idee nahelegt, der Presserat müsse mit härterer Sanktionsgewalt (‚Zähne‘) ausgestattet werden. In einem Rechtsstaat gilt jedoch das staatliche Gewaltmonopol, das auch durch die journalistische Selbstkontrolle nicht in Frage gestellt werden darf.

Es hat Sinn, dass liberale Demokratien bei der Regulierung des Mediengeschehens äußerste Zurückhaltung üben, weil gesetzliche Auflagen, hinter denen die Sanktionsgewalt des Staates steht, nolens volens auf Kosten der Kommunikationsfreiheit gehen. In liberalen Rechtsstaaten müssen gesetzliche wie rechtsanaloge Regulierungen der öffentlichen Kommunikation deshalb weitgehend formal bleiben. Das gilt besonders für Deutschland, dessen demokratische Tradition vergleichsweise schwach ist und das zwischen 1933 und 1945 im ganzen Land sowie zwischen 1949 und 1989 in der DDR die Erfahrung totaler staatlicher Kontrolle über den Journalismus gemacht hat. Die deutsche Verfassung gibt der Kommunikationsfreiheit mit dem Artikel 5 einen hohen Rang und auch in seiner Urteilspraxis misst das Verfassungsgericht diesem Grundrecht besonders hohe Bedeutung bei (vgl. Pöttker 2016). Erst recht dem Presserat stehen deshalb Geldstrafe, Freiheitsentzug, Berufsverbot etc. nicht zu.

Der legitime Weg zu besserer Wirksamkeit des Presserats wäre, ihn und seine Entscheidungen bekannter zu machen. Das könnte zur Abkehr des zahlenden → Publikums sowie von Werbekunden der gerügten Medien führen. Reaktionen dieser Art auf Verfehlungen wären auch ‚Sanktionen‘ – und im Interesse marktwirtschaftlicher Regulierung sogar produktive. Weil aber vor allem die Verlegerseite solche ökonomisch riskanten Konsequenzen ablehnt, verweigert der Presserat, das von ihm vertretene Öffentlichkeitsprinzip auf sich selbst anzuwenden: Im Unterschied zu deutschen Gerichten verhandelt er hinter verschlossenen Türen; anders als etwa beim Presserat der Schweiz fehlen bei ihm Vertreter des Publikums, und seine Öffentlichkeitsarbeit ist schwach, obwohl gerade die in ihm vertretenen Berufe viel davon verstehen, wie Aufmerksamkeit zu erreichen wäre.

„Schon von Beginn an war der Deutsche Presserat ein eher schwerfälliges Gremium.“ (Baum 2010: 186) Eine flexiblere Ergänzung, wenn nicht Alternative zu zentralen Presseräten sind Ombudsleute, die bei den Medien direkt angesiedelt sind und oft mit erfahrenen Personen aus deren → Redaktionen besetzt werden. Sie können schneller und konkreter auf Beschwerden reagieren und ihre Entscheidungen in dem betroffenen Medium begründen, was dessen Akzeptanz fördert und das Publikum über Belange des Journalistenberufs aufklärt. Diese Art journalistischer Selbstkontrolle hat in Skandinavien und den Vereinigten Staaten Tradition (vgl. Pöttker/Starck 2003; Starck 2010), verliert in den USA allerdings inzwischen an Bedeutung. In Deutschland hat die Zahl der Ombudsleute und -stellen dagegen zugenommen. Die deutschen ‚Leseranwälte‘ haben sich zur Vereinigung der Medien-Ombudsleute (vgl. VDMO) zusammengeschlossen, die innerhalb des Weltverbands Organization of News Ombudsmen (vgl. ONO) international kooperiert.

Entsprechend stellt sich die Frage nach supranationalen Institutionen der journalistischen Selbstkontrolle, etwa – parallel zu den politischen EU-Institutionen – nach einem europäischen Presserat. Auf einem internationalen Kongress zu diesem Fragenkomplex zeigte sich, dass vor allem Vertreter und Vertreterinnen von Presseräten aus osteuropäischen Ländern dieser Idee positiv gegenüberstehen, während zentral- und westeuropäische Presseräte sie tendenziell ablehnen (vgl. Pöttker/Schwarzenegger 2010).

Forschung

Im Verhältnis zu seiner Bedeutung für die Selbstregulierung des systemrelevanten Journalistenberufs wird der Deutsche Presserat nur selten zum Gegenstand unabhängiger Forschung. Untersuchungen werden gelegentlich aus rechtswissenschaftlicher Perspektive erarbeitet (vgl. Dietrich 2002). In solchen Studien zeigt sich eine Tendenz, vom Ordnungsgefüge Recht bekannte Methoden und Einsichten auf die journalistische Selbstkontrolle zu übertragen, die jedoch dem Ordnungsgefüge Sitte mit seinen besonderen Geltungsgründen und Wirkungsmechanismen zuzuordnen ist (vgl. Pöttker 2010b; 2012).

Sozialwissenschaftliche Forschung richtet sich, wenn überhaupt, auf umstrittene Regeln wie die Richtlinie 12.1 des Pressekodex (vgl. Herczeg/Pöttker 2018). Diese geht auf eine Entschließung des Presserats vom 7.12.1971 „zur Bekämpfung rassischer Diskriminierung und Vorurteile“ zurück, die vom „Verband der Deutsch-Amerikanischen Clubs“ angeregt worden war und forderte, „bei der Berichterstattung über Zwischenfälle mit US-Soldaten darauf zu verzichten, die Rassenzugehörigkeit der Beteiligten ohne zwingend sachbezogenen Anlass zu erwähnen.“ (Deutscher Presserat 1973: 84). Nach mehreren Überarbeitungen steht sie heute so im Pressekodex:

„In der Berichterstattung über Straftaten ist darauf zu achten, dass die Erwähnung der Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täterinnen und Täter zu ethnischen, religiösen oder anderen Minderheiten nicht zu einer diskriminierenden Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens führt. Die Zugehörigkeit soll in der Regel nicht erwähnt werden, es sei denn, es besteht ein begründetes öffentliches Interesse. Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte.“ (Pressekodex)

Abgesehen von grundsätzlichen Widersprüchen der journalistischen Selbstkontrolle und besonders der Antidiskriminierungsregeln (vgl. Pöttker 2002) handelt es sich um die einzige Regel im Pressekodex, mit der der Presserat dazu aufruft, eine konkrete Formulierung zu unterlassen, wenn nicht eine bestimmte Voraussetzung dafür gegeben ist. Wer es unterlässt, die Minderheitenzugehörigkeit mitzuteilen, handelt in jedem Fall unbedenklich. Zweifel an dieser gut gemeinten volkspädagogischen Antidiskriminierungsregel werden damit begründet, dass sie pauschal von berufsethischer Verantwortlichkeit für Publikationsverzichte entlastet, sich populistisch gegen Migranten und andere Minderheiten instrumentalisieren lässt und dazu führen kann, dass relevante Informationen unterbleiben. Dazu kann auch – durchaus im Sinne des Schutzes vor Diskriminierung – die Nennung der Gruppenzugehörigkeit gehören.

Empirische Erhebungen zeigen, dass Informationslücken vom Publikum diskriminierend gefüllt werden (vgl. Mohr/Bader/Wicking 2009), dass in der journalistischen Praxis meistens im Sinne der Ziffer 12.1 gehandelt wird, auch wenn ihr Wortlaut nicht bekannt ist (vgl. Müller 2009), und dass die allgemeine Antidiskriminierungsregel der Ziffer 12 („Niemand darf wegen seines Geschlechts, einer Behinderung oder seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen, religiösen, sozialen oder nationalen Gruppe diskriminiert werden.“), die die Freiheit und Verantwortlichkeit von Journalistinnen und Journalisten nicht tangiert, von ihnen besser akzeptiert wird als die pauschale Formulierungsbeschränkung der Richtlinie 12.1 (vgl. Pöttker 2009). Die Analyse aller 278 Beschwerden über Diskriminierungen zwischen 1973 und 2002 ergab, dass besonders bei einem Bezug auf Richtlinie 12.1 der Presserat schwächer reagierte als bei anderen Beschwerdeentscheidungen und dass diese Richtlinie Fließband-Beschwerden ohne konkrete Begründung ermöglicht (vgl. Pöttker 2005). Schließlich hat eine Untersuchung der Berichterstattung über die Kölner Silvesternacht 2015/16 gezeigt, welche Probleme der Verzicht auf die Herkunftsnennung von Straftatverdächtigen zur Folge haben kann (vgl. Haarhoff 2020).

Forschungsdesiderate sind repräsentative Erhebungen darüber, wie bekannt oder unbekannt der Deutsche Presserat in der Bevölkerung, aber auch bei Journalistinnen und Journalisten ist. Auch der Begriff der Selbstkontrolle ist nicht hinreichend geklärt; während darunter zivilgesellschaftliche Regulierung verstanden werden kann, besteht der Presserat darauf, dass dabei die Medienbranche unter sich bleibt.

Literatur

Baum, Achim: Deutscher Presserat. In: Schicha, Christian; Carsten Brosda (Hrsg.): Handbuch Medienethik. Wiesbaden [VS] 2010, S. 186-216.

Bermes, Jürgen: Der Streit um die Presse-Selbstkontrolle: Der Deutsche Presserat. Baden-Baden [Nomos] 1991, S. 198.

Beschwerdeordnung. https://www.presserat.de/beschwerdeordnung.html [07.06.2026]

Deutscher Presserat: Tätigkeitsbericht 1973. Bonn [Zeitungs- und Zeitschriften-Verlag] 1974, S. 84.

Dietrich, Nicole: Der Deutsche Presserat. Eine Untersuchung aus rechtlicher Sicht. Baden-Baden [Nomos] 2002.

Fliegenschmidt, Juliane:  Vom Presse- zum Journalismusrat? Probleme und Chancen der publizistischen Selbstkontrolle in Deutschland. Dortmund [Institut für Journalistik] 2004. (unv. Studienarbeit)

Fomforek, Sandra: Die Presse-Selbstkontrolle in Schweden und Deutschland im Vergleich. Diplomarbeit, Dortmund [Institut für Journalistik] 2004, S. 18. https://eldorado.tu-dortmund.de/items/2f6f34f6-0685-40d8-990f-c9f357c574de [07.06.2026]

Haarhoff, Heike: Nafris, Normen, Nachrichten. Die Standards journalistischer Berichterstattung am Beispiel der Herkunftsnennung mutmaßlicher Straftäter der Kölner Silvesternacht 2015/2016. Baden-Baden [Nomos] 2020.

Herczeg, Petra; Horst Pöttker: Wann darf die Nationalität von Straftätern genannt werden? Journalistische Antidiskriminierungsregeln und der Migrationsdiskurs in Deutschland und Österreich. In: Journalistik. Zeitschrift für Journalismusforschung. 1, 1, 2018, S. 65-81. https://journalistik.online/ausgabe-012018/debatte-wann-darf-die-nationalitaet-von-straftaetern-genannt-werden/

Hill, Werner: Urteilen ohne zu verurteilen. In: Deutscher Presserat: Jahrbuch 1978. Bonn-Bad Godesberg [Deutscher Presserat] 1978, S. 21-24.

Mohr, Cornelia; Harald Bader; Malte Wicking: „Da weiß ich immer schon, dass es ein Ausländer war“. Zur Wirkung der Richtlinie 12.1 des Pressekodex. In: Geißler, Rainer; Horst Pöttker (Hrsg.): Massenmedien und die Integration ethnischer Minderheiten in Deutschland. Forschungsbefunde. Bielefeld [transcript] 2009, S.217-232.

Müller, Daniel: Einstellungen von Journalisten in Bezug auf ihre Rolle bei der Integration ethnischer Minderheiten. Eine qualitative Befragung in Nordrhein-Westfalen unter besonderer Berücksichtigung der Kriminalitätsberichterstattung. In: Geißler, Rainer; Horst Pöttker (Hrsg.): Massenmedien und die Integration ethnischer Minderheiten in Deutschland. Forschungsbefunde. Bielefeld [transcript] 2009, S. 145-158.

ONO. Weltverband Organization of News Ombudsmen.  https://vdmo.clubdesk.de/hintergrund/weltverband_ono [07.06.2026]

Pöttker, Horst: Wann dürfen Journalisten Türken Türken nennen? Zu Aufgaben und Systematik der Berufsethik am Beispiel des Diskriminierungsverbots. In: Publizistik, 47, 3, 2002, S. 265-279.

Pöttker, Horst: Diskriminierungsverbote und Beschwerdepraxis des Deutschen Presserats. Eine quantitative und qualitative Analyse. In: Geißler, Rainer; ders. (Hrsg.): Massenmedien und die Integration ethnischer Minderheiten in Deutschland. Problemaufriss, Forschungsstand, Bibliographie. Bielefeld [transcript], 2005, S. 185-221.

Pöttker, Horst: Öffentlichkeit kann wichtiger sein als religiöses Empfinden. Zehn Thesen zum Karikaturen-Streit aus berufsethischer Sicht. In: Debatin, Bernhard (Hrsg.): Der Karikaturenstreit und die Pressefreiheit/The cartoon debate and the freedom of the press. Berlin u. a. [LIT] 2007, S. 73-84.

Pöttker, Horst: Wann werden Diskriminierungsverbote von Journalist(inn)en akzeptiert? Eine Untersuchung zum Widerspruch zwischen Migrantenschutz und Öffentlichkeitsaufgabe. In: Geißler, Rainer; ders. (Hrsg.): Massenmedien und die Integration ethnischer Minderheiten in Deutschland. Forschungsbefunde. Bielefeld [transcript] 2009, S. 161-187.

Pöttker, Horst: Balance of Powers. Medienräte zwischen Selbst- und Fremdkontrolle. In: Communicatio Socialis, 43, 3, 2010a, S. 282-298.

Pöttker, Horst: What kind of European Council? Publicness as the underlying principle in journalistic self-regulation for all of Europe. In: ders.; Schwarzenegger, Christian (Hrsg.): Europäische Öffentlichkeit und journalistische Verantwortung. Köln [Herbert von Halem] 2010b, S. 351-364.

Pöttker, Horst: Brauch – Sitte – Recht? Medienselbstregulierung in der Zivilgesellschaft. In: Filipović, Alexander; Michael Jäckel; Christian Schicha (Hrsg.): Medien- und Zivilgesellschaft. Weinheim, Basel [Beltz Juventa] 2012, S. 214-227.

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Pöttker, Horst: Öffentlichkeit und Moral. Zu Kernproblemen journalistischer Berufsethik. In: ders: Beruf zur Öffentlichkeit. Ausgewählte Schriften zu Theorie, Ethik, Geschichte und Perspektive des Journalismus. Hrsg. v. Carsten Brosda u. Daniel Müller. Köln [Herbert von Halem] 2025, S. 167-191.

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Starck, Kenneth: The News Ombudsman: Viable or Vanishing? In: Eberwein, Tobias; Daniel Müller (Hrsg.): Journalismus und Öffentlichkeit. Eine Profession und ihr gesellschaftlicher Auftrag. Wiesbaden [VS] 2010, S. 109-118.

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Wallraff, Günter: Der Aufmacher – Der Mann, der bei „Bild“ Hans Esser war. Köln [Kiepenheuer & Witsch] 1977.

Wallraff, Günter: Zeugen der Anklage. Die „BILD“-Beschreibung wird fortgesetzt. Köln [Kiepenheuer & Witsch] 1979.

 

 

 

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Horst Pöttker
*1944, Prof. Dr., Gründungsherausgeber des Journalistikons. Von 1996 bis 2013 Professor am Institut für Journalistik der Technischen Universität Dortmund. Seit 2017 Initiator und Mitherausgeber der Online-Zeitschrift Journalistik/Journalism Research. Arbeitsschwerpunkte: Theorie und Geschichte des Journalismus, Berufsethik, journalistische Darstellungsformen. Kontakt: horst.poettker (at) tu-dortmund.de Horst Pöttker hat Einführungsbeiträge geschrieben zur → Geschichte des Journalismus, → Berufsethik, zu → journalistischen Genres sowie zur → Pressefreiheit.