Medienstaatsvertrag

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Medienstaatsvertrag beendet die Ära des Rundfunkstaatsvertrags

Wortherkunft und Definition:

Zusammengesetztes Nomen aus ‚Medien’ – von lat.: medius = in der Mitte, vermittelnd; daher Medien als ‚Information vermittelnde Einrichtungen’ – und Staatsvertrag. In Deutschland haben die Bundesländer nach Art. 30, 70 Abs. 1 GG die Kompetenz, Regelungen im Bereich der Medienpolitik zu treffen. Um dennoch bundesweit einheitliche Vorschriften zu etablieren, nutzen sie die Möglichkeit, untereinander Staatsverträge abzuschließen (Länderstaatsverträge), die nach ihrer Ratifikation durch die Landesparlamente Landesrecht werden. In Deutschland ist traditionell der Regierungschef des Landes Rheinland-Pfalz Vorsitzender der Rundfunkkommission der Länder, der Vermittlungsinstanz zwischen den einzelnen Bundesländern in Fragen der Medienpolitik.

Mit dem am 7. November 2020 in Kraft getretenen Medienstaatsvertrag (MStV) reagieren die Gesetzgeber auf die zunehmende Digitalisierung der Medienwelt. Der MStV löst die Ära des seit dem Jahr 1991 existierenden Rundfunkstaatsvertrags (RStV) ab. Während sich der RStV im Kern auf die Regulierung des öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunks sowie der Telemedien beschränkte, reguliert der MStV erstmals neue Akteure und zwar solche, die den Zugang zu Inhalten ermöglichen. Dazu identifiziert der MStV mit den Medienintermediären (wie z. B. → Suchmaschinen und → Sozialen Medien), Medienplattformen (wie z. B. MagentaTV oder Zattoo) sowie Benutzeroberflächen (z. B. Apps von Smart-TV-Geräten) und Video-Sharing-Diensten (wie YouTube) neue Akteursgruppen. Ihnen gemein ist, dass sie keine selbstproduzierten Medieninhalte verbreiten, sondern fremde Inhalte den Usern in einer bestimmten Reihenfolge zugänglich machen. Als moderne → Gatekeeper im Netz entscheiden sie über die Rezeptionswahrscheinlichkeit von Inhalten und spielen damit eine bedeutende Rolle, wenn es um die Rezeptionsvielfalt geht.

Das erklärte gesetzgeberische Ziel der Einbeziehung neuer Akteursgruppen in das Regulierungsregime des MStV ist die Sicherung der Meinungsvielfalt sowie der kommunikativen Chancengleichheit wie auch die Auffindbarkeit von Qualitätsangeboten in der digitalen Medienwelt.

Geschichte:
Der MStV ist der Nachfolger des RStV. Mit der Änderung des Namens von Rundfunkstaatsvertrag zu Medienstaatsvertrag wird die Ausweitung des Regelungsregimes deutlich gemacht.
Angestoßen haben die Bundesländer das Regulierungsprojekt bereits im Jahr 2014, als sie gemeinsam mit dem Bund die ‚Bund-Länder-Kommission zur Medienkonvergenz‘ einsetzten. In ihrem Abschlussbericht hat dieses Gremium in verschiedenen Arbeitsgruppen Handlungsbedarfe und Regulierungsvorschläge niedergelegt. In den Sommern 2018 und 2019 legte das Koordinierungsgremium zwei Diskussionsentwürfe für einen neuen MStV vor. Damit wurden Interessensvertretungen, Verbände, wissenschaftliche Institute und die interessierte Öffentlichkeit aufgerufen, ihre Standpunkte in den Regulierungsprozess einzubringen. Durch diese beiden öffentlichen Konsultationen rekurrierten die Bundesländer als Reformgesetzgeber auf die ‚Schwarmintelligenz‘ einer breiten interessierten Öffentlichkeit. Nach einem fünf Jahre dauernden Diskussionsprozess schlossen die Bundesländer ihre Verhandlungen ab und legten ihren Entwurf zum Medienstaatsvertrag der EU-Kommission zur Überprüfung vor, ob das Regelungswerk mit dem europäischen Recht vereinbar ist.

Die EU-Kommission äußerte Bedenken. Insbesondere sah sie kritisch, dass die Mitgliedstaaten zunehmend mit unterschiedlichen nationalen Vorschriften versuchten, Probleme von grenzüberschreitendem Ausmaß anzugehen. Dies sei eine eher uneffektive Herangehensweise, um die europäischen Werte und eine vielfältige Medienlandschaft im Online-Umfeld zu fördern. Dennoch wollte die EU-Kommission ihre Bemerkungen nicht als verfahrensrechtliches Hindernis verstanden wissen und legte damit dem deutschen Reformgesetzgeber keine Steine in den Weg. Nach der Ratifikation durch die 16 deutschen Bundesländer konnte der MStV am 20. November 2020 in Kraft treten. Durch den MStV wurde auch die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie), die am 28. November 2018 im Amtsblatt der Europäischen Union verkündet worden war, in deutsches Recht übertragen.

Gegenwärtiger Zustand:
Den neuen Akteuren, die der MStV einer Regulierung unterwirft, kommt insofern eine wichtige Rolle zu, als ihre Algorithmen darüber entscheiden, welche Inhalte an welcher Stelle platziert werden. Damit entscheiden sie über die Auffindbarkeit von Medieninhalten und auch darüber, wie stark welche Medieninhalte von Usern → rezipiert werden.

Der MStV verpflichtet die Vermittler von Informationen zu Transparenz. So müssen Medienplattformen und Benutzeroberflächen ihre Grundsätze für die Auswahl von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien und Telemedien transparent machen. Sie sind verpflichtet, die Kriterien offenzulegen, nach denen → Inhalte sortiert, angeordnet und präsentiert werden. Außerdem muss offengelegt werden, wie die Sortierung und Anordnung von Inhalten durch den Nutzer individualisiert werden kann und nach welchen grundlegenden Kriterien Empfehlungen erfolgen.

Medienintermediäre müssen die Kriterien transparent machen, die über den Zugang eines Inhalts zu einem Medienintermediär und über den Verbleib entscheiden. Daneben müssen sie die zentralen Kriterien der Aggregation, Selektion und Präsentation von Inhalten und ihre Gewichtung einschließlich Informationen über die Funktionsweise der eingesetzten Algorithmen in verständlicher Sprache offenlegen.

Daneben werden die Medienintermediäre auf Diskriminierungsfreiheit verpflichtet. Zur Sicherung der Meinungsvielfalt dürfen sie journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote, auf deren Wahrnehmbarkeit sie besonders hohen Einfluss haben, nicht diskriminieren.

Ausblick:
Mittlerweile haben die Regierungschefs der Bundesländer am 2. November 2022 den dritten Medienänderungsstaatsvertrag unterzeichnet. Die Neufassung schärft das Profil des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und stärkt die Gremien der öffentlich-rechtlichen Sender, indem sie zum Beispiel mehr Befugnisse im Hinblick auf die Festlegung von Qualitätsstandards erhalten und über eine wirtschaftliche und sparsame Haushalts- und Wirtschaftsführung wachen sollen. Außerdem wird der Online-Auftrag fortentwickelt. Die Sendeanstalten sollen mehr Flexibilität erhalten, um bisher lineare Programme ins Netz zu verlagern. Wenn die 16 Bundesländer zustimmen, kann der neue Vertrag im Sommer 2023 in Kraft treten.

Literatur:

Cornils, Matthias: ‚Fokussierung‘ und ‚Flexibilisierung‘: Anspruch und Wirklichkeit der Auftragsreform für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. In: Cole, Mark D.; Stephanie Schiedermair; Eva Ellen Wagner (Hrsg.): Die Entfaltung von Freiheit im Rahmen des Rechts, Festschrift für Dieter Dörr. Heidelberg [C. F. Müller] 2022, S. 817-836.

Liesem, Kerstin: Neulandvermessung – Die Regulierung von Medienintermediären im neuen Medienstaatsvertrag. In: Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht, 5, 2020, S. 377-382.

Liesem, Kerstin: Diversity, Fake News and Hate Speech: The German Response to Algorithmic Regulation. In: Meese, James; Sara Bannermann (Hrsg.): The Algortihmic Distribution of News – Policy Responses. Basel [Springer International Publishing] 2022, S. 210-231.

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*1975, Prof. Dr., Professor für öffentliches Recht und Strafrecht an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit. Arbeitsschwerpunkte: Kommunikations- und Datenrecht. Kontakt: kerstin.liesem(at)hfpv-hessen.de