Wortbedeutung: von lat. imprimere = drucken oder drücken, Impressum = Ein- oder Aufgedrücktes
Definition:
Der Begriff ‚Impressum‘ bezeichnet die Angaben, die nach dem → Medienrecht zur Identifizierung des Anbieters von Mediendiensten als erforderlich angesehen werden. Die Impressumspflicht galt zunächst für die gedruckte Presse und gilt jetzt auch für elektronische Telemediendienste.
Geschichte:
Seit Mitte des 19. Jahrhunderts wird gesetzlich Auskunft über Person des → Herausgebers und anderen am Druckprozess Beteiligten verlangt. Modellgebend für das Impressum im heutigen Medienrecht ist das Presserecht (der gedruckten Presse). Der Zweck des Impressums bestand und besteht darin, ein Gegengewicht gegen die zum Ende des 19. Jahrhunderts anerkannte → Pressefreiheit zu bilden. Die Impressumspflicht wurde 1874 in das Reichspreßgesetz (§§ 6, 7) aufgenommen.
Es ging nach der Aufhebung der → Zensur für den Staat darum, die Presse danach wenigstens wirksam bei insbesondere strafrechtlichen, aber auch zivilrechtlichen Rechtsverstößen zur Verantwortung ziehen zu können.
Gegenwärtiger Zustand:
Gedruckte Presse
Die Regelung in den Ländern ist im Kern gleich, hier wird auf das hamburgische Pressegesetz exemplarisch Bezug genommen:
§ 8 Landespressegesetz Hamburg
Die Impressumspflicht gilt umfassend für alle ‚Druckwerke‘. Schriften, die dem Bereich der Geselligkeit, aber auch des Unterrichts oder eines begrenzten Beziehungskreises zuzurechnen sind, sind von der Impressumspflicht ausgenommen, vgl. für Telemedien: (seit 06.05.2024) § 5 DDG (Digitale-Dienste-Gesetz) und § 18 MStV (→ Medienstaatsvertrag). Vorgänger des DDG war das Telemediengesetz (TMG).
Zu den Pflichtangaben gehören vor allem Name und Anschrift des Druckers und des Verlegers, heute einschließlich E-Mail-Adresse. Die Angaben müssen leicht verständlich und zweckmäßig sein, d. h. sie müssen ein rechtliches Vorgehen gegen den Anbieter ermöglichen. Erscheinungsort ist der Ort, an dem das Druckwerk „mit Willen des Anbieters“ erscheint. Nach Abs. 2 muss in der periodischen Presse auch der Name des verantwortlichen → Redakteurs genannt werden. Das muss nicht der Verfasser sein, sondern derjenige, der berechtigt ist, über die Verbreitung eines Artikels – z. B. in einer Zeitung – zu entscheiden. Nach § 5 Abs. 1 HessPrG sind bei der Organisation des → Verlages als AG oder KGaA in periodischen Druckwerken in regelmäßigen Abständen im Impressum die Beteiligungsverhältnisse offen zu legen.
Verstöße gegen die Impressumspflicht durch den Verleger oder den verantwortlichen Redakteur werden als Ordnungswidrigkeiten nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 PrG (Hamburg) sanktioniert. Die Verfolgung verjährt nach drei Monaten.
Telemedien
(§ 5 DDG)
Die Regulierung für Telemediendienste ist wegen der Komplexität der Online-Welt erheblich komplizierter und wirft eine Vielzahl von Anwendungsproblemen auf.
Die Impressumspflicht reicht einerseits weiter, andererseits wird sie durch das Erfordernis des „geschäftsmäßigen“ Angebots von Leistungen anders als im Presserecht beschränkt – allerdings ist § 18 MStV zu beachten, s. u.
Der Diensteanbieter ist eine natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Mediendienste vorhält, und zwar „geschäftsmäßig“ und in der Regel ‚gegen Entgelt‘. Zu unterscheiden davon sind reine Telekommunikationsleistungen ohne inhaltliche Komponente.
Insbesondere: Angebote innerhalb von Diensten Dritter (z. B. Facebook)
Anbieter in diesem Sinne kann aber auch eine Person sein, die innerhalb des ‚Dienstes‘ eines anderen eine eigenständige, von anderen Komponenten zu trennende Präsentation vornimmt (z. B. auf Verkaufsplattformen Dritter). Dazu gehören auch das Marketing für eigene Leistungen über Accounts in den → sozialen Medien und z. B. Werbemails. Es muss sich aber um einen ‚Dienst‘ handeln, der eine gewisse Dauer entwickelt; einzelne Meinungsäußerungen fallen nicht darunter.
Was heißt „geschäftsmäßig“?
„Geschäftsmäßigkeit“ verlangt nicht die Absicht der Gewinnerzielung. Die Entgeltpflicht des Dienstes ist nur ein Indiz. Es reicht aus, dass der Dienst in einer unspezifischen Weise auf den Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen oder deren Förderung (Werbung) angelegt ist (z. B. → Influencer).
Was verlangt die Impressumspflicht?
§ 5 DDG verlangt, dass im Impressum die Information über den ‚Anbieter‘, bei juristischen Personen über den Vertreter, „leicht erkennbar, unmittelbar, erreichbar und ständig verfügbar“ sein muss. Es ist aber möglich, einen Link auf ein an anderer Stelle vorgehaltenes Impressum zu setzen. Mitzuteilen sind Name und Anschrift des Verantwortlichen einschließlich der E-Mail-Adresse. Letztere muss zu einem Bearbeiter des Anbieters führen.
Telemedien nach § 18 MStV
(Verhältnis von § 5 DDG und § 18 MStV)
§ 5 DDG und § 18 MStV sind nicht genau aufeinander abgestimmt. § 5 DDG orientiert sich an dem „geschäftsmäßigen“ Charakter des angebotenen → Inhalts. § 18 MStV dagegen setzt ohne Rücksicht auf wirtschaftliche Interessen an der Unterscheidung zwischen eher persönlichen, d. h. nicht i. e. S. öffentlichen Angeboten und eben Angeboten an, die auch ohne wirtschaftliche Interessen präsentiert werden. § 18 Abs. 1 ist dann die allgemeine Norm, die für alle Telemedien gilt. § 5 DDG gilt im Übrigen für wirtschaftlich relevante „geschäftsmäßige“ Dienste, während für Dienste mit nicht wirtschaftlichem Charakter § 18 Abs. 1 als allgemeine Norm und Abs. 2 als besondere Norm für Dienste mit journalistisch-redaktionell gestaltetem Inhalt gilt. Für letztere gilt konsequenterweise auch das Gebot der Nennung eines inhaltlich Verantwortlichen. Diese Verpflichtung gilt insbesondere für die Telemedien, die ganz oder teilweise Inhalte verbreiten, die auch schon in der gedruckten periodisch erscheinenden Presse erschienen sind, § 18 Abs. 2 S. 1. Das heißt: Für journalistisch-redaktionelle Angebote besteht immer die Impressumspflicht.
Grenzen der Impressumspflicht des Dienstes:
Das Unterscheidungsmerkmal ‚persönliche‘ oder ‚familiäre‘ Informationen ist nicht so scharf, wie es aus rechtsstaatlichen Gründen sein sollte (zu den Anforderungen an einen Facebook-Account siehe: LG Aschaffenburg, WM 2011, 2340). Journalistisch-redaktionell gestaltete Kommunikationen sind jedenfalls nicht als ‚persönlich‘ einzuordnen.
Mehrere Anbieter:
Die Anforderungen an das Impressum entsprechen dem Charakter des Angebots. Mehrere Anbieter auf einer Plattform unterliegen wie nach § 5 DDG, s. o., gleichermaßen der Impressumspflicht.
Für journalistisch gestaltete Angebote, d. h. elektronische Zeitungen, aber auch Blogs auf eigenen wie auf fremden Seiten gilt ebenfalls die Impressumpflicht nach § 18 Abs. 2 MStV. Im Einzelnen ist die Abgrenzung nicht leicht. Dies gilt dies auch für Inhalte der gedruckten Presse, die zugleich in elektronischer Form verbreitet werden. Hier muss neben der Adresse des Dienstbetreibers auch ein Verantwortlicher genannt werden.
Inhalt des Impressums:
Es gilt allgemein, wie bei anderen Angeboten auch, die Pflicht, die Adresse des Veranstalters anzugeben. Hinzu tritt die Angabe des Vertretungsberechtigten und des inhaltlich Verantwortlichen.
Verantwortlicher muss nicht derjenige sein, der den Inhalt einer Kommunikation verfasst hat, sondern – wie im Presserecht – derjenige, dem z. B. in einem Verlag die Verantwortung zur Prüfung des Texts auf strafbare Inhalte übertragen worden ist.
Anforderungen an den Verantwortlichen:
Dem Sinn der Vorschrift entsprechend darf dem Verantwortlichen, der seinen ständigen Sitz im Inland haben muss, nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt worden sein.
Nach § 115 Abs. 1, S. 2 Nr. 1. MStV sind Verstöße gegen § 18 Abs. 1 und 2 als Ordnungswidrigkeiten verfolgbar. Ein Verstoß kann auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche begründen, vgl. § 3a UWG.
Information über die Verwendung von social bots:
Im weiteren Sinne gehören auch die nach Abs. 18 Abs. 3 MStV verlangten Angaben über die Verwendung von Computerprogrammen (s. → Roboterjournalismus) zur Erstellung und Verbreitung von Informationen zur Impressumspflicht.
Literatur:
Held, Thorsten; Albert Ingold: Kommentierung von § 18 MStV. In: Binder, Reinhart; Thomas Vesting: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht. 5. Auflage. München [C. H. Beck] 2024, S. 458 ff.
Lehr, Matthias; Susanne Grimm, Kommentierung von § 8 LPrG, In: Löffler. Burckhardt, Emanuel H. (Hrsg.): Presserecht, 7. Auflage. München [C. H. Beck] 2023, S. 589 ff.
Spindler, Gerald: Kommentierung von § 5 TMG. In: Schmitz, Peter; Gerald Spindler (Hrsg.): TMG Telemediengesetz mit Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG). Kommentar, 2. Auflage. München [C. H. Beck] 2018, S. 132.
(Hinweis: Die Kommentierung kann einstweilen für § 5 DDG benutzt werden, da beide Vorschriften wortgleich sind.)